Eltern erhielten für ihren Sohn, der seit seinem 20. Lebensjahr behindert war, fortlaufend Kindergeld. Beim Tod der Mutter erbte der inzwischen 55-jährige Mann eine Geldsumme, die er – wie von der Mutter gewünscht – in eine private Rentenversicherung einzahlte. Aus dieser erhält er auf Lebenszeit eine monatliche Rente.
Dadurch wollte die Mutter den Unterhalt ihres Sohnes sichern, da er ansonsten kaum über Einnahmen verfügte. Die Familienkasse stellte die Zahlungen des Kindergeldes ein, da der Sohn nunmehr über ausreichendes Einkommen verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dagegen klagte der Vater und bekam Recht.
Laut der Entscheidung durfte die Familienkasse nur das zu versteuernde Einkommen des Sohnes ansetzen. Bei der Rentenversicherung sei dies der zu versteuernde Ertragsanteil, sodass es nicht darauf ankomme, wie viel der Sohn aus der Versicherung monatlich erhält.
Auch sein sonstiges Vermögen und die Zuwendungen der Eltern seien beim Kindergeld nicht zu berücksichtigen. Da der Ertragsanteil der Rentenversicherung und die sonstigen zu versteuernden Einkünfte nicht ausreichten, damit der Sohn seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten könne, habe der Vater weiterhin Anspruch auf Kindergeld.