Der Bundestag hat das 1. Finanzmarkt-Novellierungsgesetz mit Änderungen verabschiedet. In Hinblick auf Sachwert-Emissionen gibt es eine gute und eine weniger gute Nachricht. Der Löwer-Kommentar
Das Positive zuerst: Anbieter und Vermittler von Container- und anderen Direktinvestments ohne feste Rückkaufvereinbarung bekommen mehr Zeit. Diese Angebote fallen erst ab Anfang 2017 unter das Vermögensanlagengesetz und dürfen bis dahin noch ohne einen von der Bafin gebilligten Prospekt verkauft werden.
Der Entwurf für das 1. Finanzmarkt-Novellierungsgesetz (FinMaNoG) hatte bislang vorgesehen, dass die Neuregelung bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten soll. Mit dem neuen Datum werde „den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit gegeben, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und die Anforderungen für die erforderlich werdende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung zu erfüllen“, so die Begründung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages.
Zweitmarkt-Tabu für den freien Vertrieb
Vor allem der freie Vertrieb muss die Zeit nutzen. Sofern es den Anbietern solcher Investments nicht doch noch gelingt, sich irgendwie an der Prospektpflicht vorbeizumogeln (von einigen Überlegungen in dieser Richtung war schon zu hören), benötigt der Vermittler eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Absatz 1 Ziffer 3 der Gewerbeordnung. Wenn er über diese noch nicht verfügt, geht das nicht von heute auf morgen.
Insofern ist die Anpassung des Termins für die Betroffenen eine gute Nachricht. Das gilt auch für die Anbieter, die nun noch fast neun Monate Zeit haben, um ihre Kontingente abzuverkaufen.
Weniger erfreulich für den freien Vertrieb ist eine weitere Änderung, die der Finanzausschuss noch in das Gesetz geschoben hat: Der Zweitmarkt für Vermögensanlagen, also die Vermittlung von „gebrauchten“ Anteilen, ist für freie Vermittler künftig explizit tabu. Hierfür ist ab 2017 eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich.