Die Einstufung sei einerseits „historisch bedingt“, weil für viele der aktuell gehaltenen Anteile geschlossener Fonds die verschärfte Regulierung noch nicht gelte (was schon deshalb wenig schlüssig ist, weil für bereits platzierte Fonds keine Werbung mehr betrieben wird).
Andererseits wiesen auch AIF „erhebliche Risikofaktoren auf, die durch die Regulierung nicht begrenzt wurden“, schreibt die Verbraucherzentrale. „So gehen Verbraucher bei dieser Geldanlageform immer unternehmerische Risiken bis hin zum Totalverlust ein. In Kombination mit der eingeschränkten Fungibilität erfolgt daher eine Zuordnung zum Grauen Kapitalmarkt“, so die verwegene Begründung der Verbraucherschützer.
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Da drängt sich förmlich das Bild eines Kindes auf, das trotzig auf den Boden stampft. „Ich will nicht! Ich will nicht! Ich will nicht!“. Die Verbraucherschützer wollen partout ihre Vorurteile gegen geschlossene AIF nicht begraben. Schließlich müssten sie dann auf ein geliebtes Feindbild verzichten.
Widerspruch zur Bafin
Dass sie sich damit sogar in Widerspruch zu der von ihnen sonst so hoch geschätzten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) setzen, scheint die Verbraucherschützer nicht zu stören.
Der graue Markt umfasst laut Bafin-Definition alle „Marktteilnehmer und Angebote, die keine Erlaubnis der BaFin benötigen und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen.“ Dazu zählen auch Angebote nach VermAnlG, obwohl sie einen von der Bafin gebilligten Prospekt voraussetzen (was aber weder eine inhaltliche Prüfung noch eine dauerhafte Aufsicht einschließt).
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), also die Anbieter von AIF, rechnet die Bafin hingegen explizit zum „weißen Kapitalmarkt“. Den staatlich alimentierten „Finanzmarktwächtern“ ist das egal. Sie haben halt ihre eigenen unverrückbaren Maßstäbe.
Seite drei: Was nicht passt, wird passend gemacht