Finanzwächter oder Nachtwächter?

Die Vorgehensweise der Verbraucherzentrale, KAGB-regulierte Produkte einfach weiterhin dem grauen Kapitalmarkt zuzurechnen, ist unzulässig. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Uwe Wewel

"Die Gleichsetzung von geschlossenen Fonds und AIFs ist schlicht falsch."
„Die Gleichsetzung von geschlossenen Fonds und AIFs ist schlicht falsch.“

Die Verbraucherzentrale bemängelt in ihrer 60-seitigen Studie zur „Transparenz bei Werbung für Produkte des Grauen Kapitalmarktes“, dass die untersuchten Werbeanzeigen einseitig die Vorteile aufzeigen würden.

Durch den Hinweis der Förderung durch das Bundesverbraucherministerium und die wissenschaftliche Aufmachung der Untersuchung wird beim Leser eine besondere Seriosität der Untersuchung suggeriert. Leider ist aber das Gegenteil der Fall.

Vorgaben zu Transparenz und Produkten

Mit 15 der untersuchten 91 Produkte machen geschlossene Fonds/AIFs die größte Gruppe aus. Tatsächlich hätten sie gar nicht herangezogen werden dürfen. Denn bekanntermaßen ist zwischen dem weißem, grauen und schwarzen Kapitalmarkt zu unterscheiden.

Dem weißen Kapitalmarkt werden Anbieter zugerechnet, die einer Vollregulierung und Aufsicht unterliegen. Wer ohne Lizenz tätig wird, ist auf dem schwarzen Kapitalmarkt und wird verboten, abgewickelt und strafrechtlich verfolgt.

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Dazwischen gibt es den grauen Kapitalmarkt, in verschiedenen „Grautönen“, da der Gesetzgeber aufgrund verfassungsrechtlicher Schranken der Berufs- und Gewerbefreiheit Vorgaben zur Transparenz und zu den Produkten im Vermögensanlagegesetz für notwendig erachtete, aber keine Vollregulierung für angezeigt sieht.

Seite zwei: Entscheidung des Gesetzgebers wird missachtet

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