Er sei bei den übernommenen Arbeitnehmern nur für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zuständig, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (3 AZR 878/16/17). Für die Zeit davor springe der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein.
Vereinbar mit EU-Recht
Für Leistungen, die vor der Insolvenz liegen, hafte der Erwerber auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente der Pensions-Sicherungs-Verein nicht vollständig eintrete, entschied der Dritte Senat. Diese Rechtsprechung sei nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit EU-Recht vereinbar. Das Bundesarbeitsgericht wies damit mehrere Klagen von Arbeitnehmern aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ab. (dpa-AFX)