FNG: EU-Offenlegungsverordnung „nicht geeignet“

Verena Menne bei einem Vortrag
Foto: FNG/Christina Ohmann
Verena Menne, FNG-Geschäftsführerin, fordert "eine praxistaugliche Überarbeitung" der Offenlegungsverordnung.

Nach Einschätzung des FNG Forum Nachhaltige Geldanlagen ist die Einordnung von Finanzprodukten nach der EU-Offenlegungsverordnung "nicht geeignet", um Auskunft über deren Nachhaltigkeitsanspruch zu geben. Der Fachverband fordert eine Überarbeitung der Vorschrift.

FNG-Marktbericht 2024 zeige Schwachstellen der EU-Offenlegungsverordnung, teilt das unter anderem von diversen Banken, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz getragene FNG mit. Für die Offenlegungsverordnung wird auch das englische Kürzel SFDR (für Sustainable Finance Disclosure Regulation) verwendet.

„Eine Überarbeitung der SFDR ist im Hinblick auf Praxistauglichkeit notwendig“, heißt es in der FNG-Mitteilung. Die Einordnung von Finanzprodukten gemäß der SFDR gebe „keine Auskunft über deren Nachhaltigkeitsanspruch“.


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Die aktuelle Vorschrift sieht die Einstufung der Fonds nach Artikel 6, 8 oder 9 der SFDR vor, wobei Artikel 9 die höchsten Ansprüche hat. Für seinen Marktbericht 2024 hat das FNG erstmals eine abweichende Methodik des europäischen Dachverbandes Eurosif angewendet, die das „Ambitionsniveau“ von Finanzprodukten in Bezug auf ihre Nachhaltigkeitsziele in vier Kategorien einteilt (Basic ESG, Advanced ESG, Impact-Aligned, Impact-Generating).

Demnach zeigt die Erhebung, dass auch einzelne Artikel-6-Produkte, die nach der SFDR als nicht nachhaltig verstanden werden, nach der Eurosif-Methodik als Produkte mit ambitionierterem Nachhaltigkeitsansatz gewertet werden können. Umgekehrt sind Artikel-9-Produkte unter allen vier Ambitionsniveaus vertreten, also auch unter den „Basic“-Produkten nach Eurosif mit nur schwacher ESG-Ausprägung.

Mit SFDR „keine Rückschlüsse auf Nachhaltigkeitsanspruch“

Die SFDR ermögliche demnach „keine Rückschlüsse“ auf den Nachhaltigkeitsanspruch. In der Marktpraxis werde sie jedoch häufig zur Produktkategorisierung verwendet, indem Produkte als Artikel 8 („hellgrün“) oder Artikel 9 („dunkelgrün“) deklariert werden. In drei der vier Eurosif-„Ambitionskategorien“ dominieren zudem Artikel 8-Produkte. „Die Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit einer differenzierten Bewertung von Finanzprodukten über die reine SFDR-Einordnung hinaus“, so das FNG.

Marian Klemm, Vorstandsvorsitzender des FNG, kritisiert: „Artikel 6, 8 und 9 decken jeweils eine Vielzahl an Produkten ab, tragen aber nicht zu einem besseren Verständnis Nachhaltiger Geldanlagen bei. Eine detaillierte Betrachtung der Nachhaltigkeitsansätze ist dringend notwendig, um die tatsächliche Ambition und Wirkung von Investments besser zu verstehen und transparent darzustellen.“

SFDR „nicht immer praxistauglich“

Der Marktbericht des FNG verdeutliche, dass eine umfassendere Analyse der Nachhaltigkeitsstrategien über die regulatorischen Anforderungen hinaus notwendig ist, um nachhaltige Investitionsentscheidungen treffen zu können. In Zusammenarbeit mit ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) hat das FNG Anfang Juni 2024 Prioritäten für das zukünftige Europa-Parlament für die Sustainable-Finance-Branche veröffentlicht, in der Eckpunkte für eine erfolgreiche Weiterentwicklung der EU-Regulatorik erläutert werden.

Die SFDR wird derzeit von der EU-Kommission überprüft. Es wird erwartet, dass nach dieser Überprüfung eine Anpassung folgt. „Die in den vergangenen Jahren entstandene EU-Regulatorik, darunter auch die SFDR, ist umfangreich, jedoch nicht immer praxistauglich und hat daher zuletzt zu Frustration bei Finanzmarktteilnehmern und -teilnehmerinnen geführt“, heißt es in der FNG-Mitteilung.

FNG fordert „praxistaugliche Überarbeitung“

„Wir setzen uns dafür ein, dass die Finanzbranche ihre Methoden und Ansätze kontinuierlich weiterentwickelt, um den Herausforderungen einer nachhaltigen Transformation gerecht zu werden und fordern eine praxistaugliche Überarbeitung der SFDR“, betont Verena Menne, Geschäftsführerin des FNG. Den Marktbericht 2024 selbst, der auf Angaben von 62 Finanzinstituten aus Deutschland und 21 aus Österreich basiert, hatte das FNG bereits Mitte Juni vorgestellt.

Nicht thematisiert wird in der FNG-Mitteilung, dass die für die Finanzberatung relevante EU-Richtlinie MiFID II wiederum andere Kategorien definiert, nämlich die Unterscheidung zwischen der EU-Taxonomieverordnung, der EU-Offenlegungsverordnung, (nur) dem Ausschluss bestimmter negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI) oder gar keinen Nachhaltigkeitskriterien.

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