Die Regulierung der Fonds-Vermittler nimmt Formen an. Das Wirtschaftsministerium hat nun einen Diskussionsentwurf für eine Verordnung vorgelegt, die als Ergänzung zum Paragrafen 34 f GewO dienen soll. Unter anderem gibt es konkrete Hinweise zur Sachkundeprüfung.
In dem neuen Gesetz, dass unter anderem den Fonds-Vertrieb regeln soll und derzeit im Bundestag diskutiert wird, ist die Einführung eines neuen Paragrafen 34 f Gewerbeordnung (GewO) für Finanzanlagenvermittler vorgesehen. Im Paragrafen selbst gibt es jedoch keine Vorschriften zur Ausgestaltung zu den Theman Sachkundeprüfung, Registrierungsverfahren, Berufshaftpflichtversicherung sowie Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Das soll nun über eine Verordnung geregelt werden, die Cash.Online vorliegt.
Im Großen und Ganzen ist die Sachkundeprüfung an die der Versicherungsvermittler angelehnt. Grundsätzlich gibt es einen schriftlichen und einen praktischen Teil, aber auch jede Menge Ausnahmen, wer diese Prüfung nicht absolvieren muss.
Der schriftliche Part besteht demnach aus den drei Bereichen Investmentfonds, geschlossene Fonds sowie Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile. Welche Sparte dabei geprüft wird, ist vom Umfang der beantragten Erlaubnis abhängig, da auch Teilerlaubnisse möglich sind. Unabhängig davon müssen alle Prüflinge im schriftlichen Prüfungsteil ihre Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten nachweisen.
Bei der praktischen Prüfung wird auf der Grundlage eines Fallbeispiels ein Beratungsgespräch simuliert. Der Teil der Sachkundeprüfung muss nach dem Entwurf grundsätzlich von allen, unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis, abgelegt werden. Jedoch gibt es hier, im Gegensatz zur schriftlichen Prüfung, Sonderregelungen.
Den praktischen Teil müssen diejenigen nicht absolvieren, die bereits eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater haben oder einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft besitzen.
Seite 2: Wer vom Sachkundenachweis gänzlich befreit ist