Das durchschnittliche Alter von Fondsinvestoren ist vergleichsweise hoch. Daher sind Erbfälle mit Anteilen an geschlossenen Fonds keine Seltenheit. Was geschieht jedoch mit einer Fondsbeteiligung im Todesfalle eines Anlegers?
Gastbeitrag von RA Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand
In jedem Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft finden sich Regelungen zum Erbfall eines Anteils. Allerdings zeigt ein Vergleich der entsprechenden Klauseln, dass große Unterschiede bestehen.
Kommanditgesellschaft versus Treuhandbeteiligung
Gerade bei „alten“ Fondsgesellschaften, die vor Jahren oder gar Jahrzehnten gegründet worden sind, bestehen die Erbschaftsklauseln häufig nur aus wenigen Sätzen, die in vielen Fällen als juristisch unpräzise zu bewerten sind. Um die Bedeutung der einzelnen Klauseln zutreffend einschätzen zu können, sind einige erbrechtliche Grundkenntnisse notwendig.
Erbrechtliche Besonderheiten ergeben sich insbesondere dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind. In diesem Fall gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Erbschaft einer unmittelbaren Direktbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft und der Erbschaft einer Treuhandbeteiligung.
Die Treuhandbeteiligung wird über den Treuhandvertrag zwischen dem Anleger und dem Treuhandkommanditisten begründet. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Dieser Vertrag geht im Todesfall auf die von den Erben gebildete Erbengemeinschaft über.
Erbengemeinschaft als „schwer verständliche Rechtsfigur“
Die Erbengemeinschaft wird in Wikipedia zu Recht als „schwer verständliche Rechtsfigur“ bezeichnet. Sie ist rechtlich gesehen keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann jedoch von Nichtjuristen in gewissem Umfang mit einer solchen BGB-Gesellschaft gedanklich verglichen werden, um die Charakteristika besser verstehen zu können.
Wesentliches Merkmal der Erbengemeinschaft ist, dass die einzelnen Erben nicht unmittelbar entsprechend ihren Erbquoten an einzelnen Nachlassgegenständen berechtigt sind, sondern entsprechend ihrer Erbquote am gesamten Nachlass.
Erst bei der Auflösung der Erbengemeinschaft werden die einzelnen Nachlassgegenstände auf die Erben übertragen. Dabei wird die Erbquote wertmäßig berücksichtigt, nicht jedoch dahingehend, dass teilbare Nachlassgegenstände auf die Erben aufgeteilt werden.
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