Fondspolicen: Klar ist nur, dass es unklar ist

Brauchen Vermittler von Fondspolicen bald eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung? Möglicherweise, meinte Ralf Werner Barth, Vorstand der VSAV, vor kurzem in einem Statement. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW widerspricht dieser These nun. Eine solche Zulassung sei „keinesfalls erforderlich“, so der AfW. Wie Rechtsanwalt Oliver Renner die Rechtslage sieht.

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker

Nach dem Wortlaut des Paragrafen 34 f Gewerbeordnung könnte eine „sonstige Anlage“ im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz bei Fondspolicen vorliegen.

Was der BGH entschieden hat

Zur Begründung müsste man hierzu jedoch einige „Klimmzüge“ machen und insbesondere auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung beachten. Zu beachten ist aber eine klare – nicht nur Tendenz – sondern Haltung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Fondspolicen als Kapitalanlagegeschäfte qualifiziert werden.

So hat der BGH am 10.4.2019 (Aktenzeichen: IV ZB 59/18) entschieden: „Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für ‚Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung‘ erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß Paragraf 5a Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung.“

Über bislang ergangene Urteile

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Klage gerichtet auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch begehrten. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz unter Berufung auf die Ausschlussklausel betreffend „Streitigkeiten aus Kapitalanlagen“ ab.

Der BGH folgte dieser Auffassung. In der Rechtsprechung des BGH ist auch in anderem Zusammenhang anerkannt, dass Lebensversicherungsverträge bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall als Anlagegeschäfte angesehen werden können.

Ebenso hat der BBH bereits entschieden, dass die mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken verbundene Kapitalanlage neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Versicherungsnehmer ist, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet.

Fazit: Klar ist, dass es unklar bleibt

„Nicht anders als bei der unmittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaften, die im allgemeinen Sprachgebrauch wie in der Rechtsprechung als Kapitalanlagegeschäft bezeichnet wird, wohnt einer solchen Beteiligung deshalb das spezifische Risiko inne, das der Erwerber insbesondere bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nach rechtlichen Lösungsmöglichkeiten vom Vertrage Ausschau hält“, so der BGH in seinem Urteil vom 10.4.2019.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer Fondspolice stellt sich als Streitigkeit aus einem Kapitalanlagegeschäft dar. Als Fazit ist daher festzuhalten: Klar ist nur, dass es unklar ist.

 

Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker
Foto: Wüterich Breucker

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