Freie Anlageberater müssen Kunden nicht grundsätzlich ungefragt über ihre Provisionen informieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. März entschieden und damit der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf widersprochen.
Das OLG hatte im Juli 2010 klargestellt (Az.: I-6U 136/09), dass die sogenannte Kickback-Rechtsprechung des elften Zivilsenats des BGH aus dem Jahr 2006 auch für unabhängige Vermittler gilt. Dabei geht es um die Streitfrage, ob freie Anlageberater ungefragt über Provisionen aufklären müssen, sofern der Kunde selbst keine Provision zahlt und offene Agios oder Kosten ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.
Anders als der BGH hielten die Düsseldorfer Richter die Unterscheidung zwischen einer Bankberatung und einer Beratung durch freie Anlageberater für nicht gerechtfertigt. Sie wollten daher die von ihnen angenommenen Grundsätze für die Bankberatung auch auf freie Anlageberater anwenden. Dagegen hat sich nun ein Anlageberater mit seiner Revisionsklage durchgesetzt, wie die Kanzlei BMS Rechtsanwälte mitteilt.
Nach Darstellung der Anwälte, die das Urteil erstritten haben, bestätigte der BGH sein erstes Grundsatzurteil. Damit hob er die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurück.
„Das Urteil bringt für freie Anlageberater, die sich immer häufiger gegen Klagen enttäuschter Anleger zur Wehr setzen müssen, endlich wieder Rechtssicherheit“, erklärt Dr. Udo Brinkmöller von BMS Rechtsanwälte. (hb)
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