Viele Unternehmen gehen davon aus, in ihrer Wertkontenvereinbarung alle Punkte für eine gedachte Freistellung geregelt zu haben. Die ersten Praxisfälle machen jedoch klar, dass wohl doch noch nicht alle Details bedacht wurden.
Gastbeitrag von Katrin Kümmerle, febs Consulting
Während der Freistellungsphase in einem Zeitwertkontenmodell bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Für den Arbeitnehmer besteht allerdings keine Arbeitspflicht.
Das Gehalt in der Freistellungsphase wird aus dem vom Arbeitnehmer vorher angesparten Guthaben finanziert.
Im Ergebnis hört sich das einfach an: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.500 Euro zahlt beispielsweise im gesamten Jahr 2016 monatlich jeweils 200 Euro ein und beschließt dann, sich im Januar 2017 für einen Monat freistellen zu lassen. In diesem Monat erhält er ein Gehalt (2.400 Euro) aus dem vorher angesparten Guthaben. Soweit so gut, aber…
1) was ist, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar 2017 krank ist?
2) was bedeutet die Freistellung für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung?
3) was ist mit dem Dienstwagen in der Freistellung?
4) was ist, wenn der Arbeitgeber am 27. Dezember 2016 feststellt, dass in der Abteilung des Arbeitnehmers der im Januar in die Freistellung gehen möchte, nunmehr drei von fünf Mitarbeitern krankheitsbedingt länger ausfallen und er deshalb die vereinbarte Freistellung widerrufen möchte?
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Zu 1)
In zahlreichen Zeitwertkontenvereinbarungen findet sich folgender Satz „Krankheit während der Freistellung ist unbeachtlich“. Was bedeutet das jetzt für unseren Fall, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar 2017 krank ist und damit zu Beginn und nicht während der Freistellung. Muss man die vereinbarte Freistellung jetzt verschieben, wenn „ja“ verschiebt sich die Freistellung dann insgesamt oder wird diese einfach nur verkürzt? Was macht man mit einer möglichen Ersatzarbeitskraft?
Um diese unangenehmen Folgefragen zu vermeiden, empfiehlt es sich in der Zeitwertkonten-Vereinbarung zu formulieren „Krankheit zu Beginn und während der Freistellung ist unbeachtlich“. Damit ist klar, auch wenn der Mitarbeiter am 1. Januar 2017 krank ist, beginnt die Freistellung wie vereinbart. Klar ist aber auch, wenn beide Seiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall etwas anderes wollen, können sie jederzeit etwas anderes vereinbaren.
Seite zwei: Auswirkung einer Freistellung auf die bAV