Freude über BGH-Kick-Back-Urteil ist verfrüht

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aus dem Jahr 2009 sind die Kick-Back-Entscheidungen nicht auf, wie sich das Gericht ausdrückt, „allgemeine Anlageberater“ –also auf freie Vermittler, die keine Bank sind – anwendbar. Bei einer Bank müsse der Kunde angeblich nicht damit rechnen, dass diese Rückvergütungen für Vermittlungstätigkeiten erhält, so die Niedersächsischen Richter. Bei Banken sei es eben möglich, dass die Anlageberatung nur eine (kostenlose) Serviceleistung im Rahmen der Kunden-Bank-Beziehung ist.

Bei freien Vermittlern sei demgegenüber für den Kunden klar erkennbar, dass diese sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanzieren und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung haben. Auch wenn die Begründung heutzutage etwas lebensfern erscheint, so ist sie im Ergebnis äußerst positiv für freie Vermittler.

Der Ansicht des OLG Celle haben sich nach ersten Presseberichten nun augenscheinlich die Karlsruher Richter angeschlossen. Zwischen den Zeilen der bisherigen Kick-Back-Rechtsprechung war ein immenser Groll gegen das Vertriebsverhalten der Banken heraus zu lesen. Hier sollte wohl die Branche diszipliniert werden. Dieser Groll hätte auch leicht die freien Vermittler treffen können. Diese wären dann einem ungehemmten Haftungsrisiko ausgesetzt.

Freude über eine Verschonung der freien Vermittler vom Kick-Back-Unheil ist dennoch verfrüht. Denn es gibt bisher nur Kolportage aus der mündlichen Verhandlung und es liegt noch keine Urteilsbegründung vor. Die Einschränkung der BGH-Rechtsprechung erscheint weniger wundersam, wenn man bedenkt, dass sich mit der Materie zwei unterschiedliche Senate des BGH befassen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass sich der 11. Senat (auch Bankensenat genannt) und der unter anderem für Beratungsverträge zuständige 3. Senat oft uneins sind. Die aktuelle Entscheidung ist vom 3. Senat. Grundsätzlich könnte das Thema noch vom 11. Senat aufgeweicht werden. Wer haftungsrechtlich auf der sicheren Seite stehen will, sollte dem Kunden Vertriebsanreize für die Vermittlung bestimmter Produkte offenlegen, sofern diese nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

Foto: GPC Law Rechtsanwaltschaftsgesellschaft mbH

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