Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Jede Pflichtverletzung ist verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln, so der BGH in einem aktuellen Urteil.
Ein Anleger hatte eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet.
Als dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geriet und die Auschüttungen von Jahr zu Jahr geringer wurden, verklagte der Anleger seinen Berater.
Altersvorsorge versus Fungibilität
Er sei nur an sicheren Anlageprodukten zum Ziel der Altersvorsorge interessiert gewesen. Zudem sei er fehlerhaft und verspätet über das Fungibilitätsrisiko aufgeklärt worden.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da die Ansprüche des Anlegers verjährt seien. Zudem liege der Beratungsfehler nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung einzelner, nach Ansicht des Klägers für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger, Aspekte.
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In seinem aktuellen Urteil vom 2. Juli 2015 (Az.: III ZR 149/14) widerspricht der BGH dieser Ansicht und entscheidet zugunsten des Anlegers.
BGH: Verjährung kann nicht einheitlich beginnen
Vorwürfe der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung seien demnach nicht verjährt. Die Verjährung könne nicht einheitlich beginnen, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere unterschiedliche Aufklärungsfehler gestützt würde.
Seite zwei: Besondere Bedeutung fehlender Fungibilität