Gastwirt verliert am BGH Streit über Betriebsschließungsversicherung

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Barbara Mayen, Vorsitzende des vierten Zivilsenat beim BGH

Je nach Formulierung einer Betriebsschließungsversicherung muss diese nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht für Ausfälle infolge von Lockdowns während der Pandemie aufkommen. Das entschied der vierte Zivilsenat in Karlsruhe am Mittwoch anhand eines Falls aus Lübeck.

Es ist das erste Mal, dass sich der BGH mit der Thematik befasst. Es gibt aber viele vergleichbare Fälle. (Az. IV ZR 144/21) Der Gastwirt war vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst wurde. Diese Sichtweise bekräftigte der BGH. Die entsprechende Klausel sei abschließend formuliert, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen.

Es werde in den Versicherungsbedingungen eine Liste mit einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern genannt. Eine solch detaillierte Auflistung ergebe keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass die Liste abschließend sei. Er könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für Krankheiten die Deckung übernehmen will, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind und die – wie Corona – erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Hier sei Versicherern auch keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich. Anders als vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angenommen spielt es dem Urteil zufolge für den Versicherungsfall aber keine Rolle, ob eine Infektionsgefahr von dem konkreten Betrieb ausgeht.

Die beklagte Axa begrüßte die BGH-Entscheidung, „weil sie unseren Versicherten und uns Rechtssicherheit gibt“. Es brauche klare vertragliche Grundlagen für die Regulierung von Versicherungsfällen. Ähnlich äußerte sich der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen: „Grundsätzlich können wir die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers verstehen, wenn Versicherer Zahlungen ablehnen. Versicherer können aber nur das bezahlen, was versichert ist.“ Und Corona sei nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt sei.

Der Verband geht von rund 73.000 Betriebsschließungsverträgen zu Beginn der Pandemie aus – bei rund 3,5 Millionen Betrieben über alle Wirtschaftszweige in Deutschland. Betriebsschließungsversicherungen seien dabei nicht für eine Betriebsunterbrechung etwa nach einem Feuer gedacht, sondern speziell zum Beispiel für Gastronomiebetriebe, Großküchen oder für Unternehmen, die Lebensmittel herstellen. Sollte in einem Hotel das Norovirus ausbrechen oder eine Eisdiele wegen Salmonellen vorübergehend dichtmachen müssen, greifen sie. (dpa-AFX)

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