Demnach kann ein Anleger durchaus einen solchen Schadenersatz geltend machen, sofern er durch einen entscheidungserheblichen Prospektfehler zum Beitritt bewogen worden ist. Statt die Rückabwicklung zu verlangen, kann er dann „an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrags verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat“, so der Leitsatz des BGH.
Dieser sogenannte „kleine Schadenersatz“ stelle ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beteiligung ab. Für die Ermittlung des damaligen Werts hätten die Kläger tabellarische Berechnungen und ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt.
Dabei beurteilt der BGH es als „schlüssig“, wenn der Ertragswert ermittelt wird und die Berechung auf Basis der geringeren Erlöserwartungen mit dem gleichen internen Zinssatz durchgeführt wird, der sich aus der Prospektprognose ergab. Die Differenz zwischen der Zeichnungssumme und dem neu errechneten Ertragswert ist dann der „Minderwert“, also der Schaden.
Spätere Entwicklung nicht relevant
Wie sich der Fonds später entwickelt hat, ob die Prognosen trotzdem erreicht oder sogar höhere Gewinne erwirtschaftet wurden oder nicht, spielt keine Rolle. Die Ergebnisse wären schließlich auch dann angefallen, wenn die Anleger weniger für ihre Beteiligung bezahlt hätten, so der BGH sinngemäß.
Dass der Erwerb der Beteiligung für 50 Prozent des Nennwertes damals nicht möglich gewesen wäre, sei ebenfalls nicht relevant. Auch den Einwand, dass die Windkraftanlagen ohne die vollständigen Einlagen überhaupt nicht hätten errichtet werden können, wischt der BGH vom Tisch.
Der Verzicht der Anleger der zweiten Variante auf das Sonderkündigungsrecht zu 192 Prozent (!) der Einlage im Jahr 2015 ändert ebenfalls nichts. Den Klägern könne dies nicht zur Last gelegt werden, da ihnen mit der Möglichkeit „des ’kleinen Schadenersatzes’ grundsätzlich gerade das Recht eingeräumt wird, an der Beteiligung festzuhalten und ihren Minderwert zu liquidieren“, so der Richterspruch.
Der BGH wies den Fall an das OLG Celle zurück, das nun noch Feststellungen zur Begründetheit der Klage treffen muss. Die Sache ist also noch nicht endgültig entschieden, das Urteil kann jedoch schon jetzt als eine Art GAU („größter anzunehmender Unfall“) für die Sachwertbranche angesehen werden.