Covid-19 ist für Versicherer eine Erkrankung wie jede andere auch. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin. „Sowohl beim Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen als auch bei der Leistungsprüfung unterliegt Covid-19 damit den üblichen Vorgaben des jeweiligen Versicherers. Diese Vorgaben werden von jedem Versicherer individuell festgelegt“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Branchenweit ist es üblich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung ganz normal abgeschlossen werden kann, sofern eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt ist und sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben haben. Bestehen weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, wie eine dauerhafte Lungenschädigung, prüfen Versicherer die Notwendigkeit von Risikozuschlägen auf die Prämie oder Ausschlüssen vom Versicherungsschutz.
Keine Sonderrolle bei Covid-19
Dabei ist es unerheblich, welche Ursache die gesundheitliche Einschränkung hat. Diesbezüglich hat Covid-19 keine Sonderrolle. In der Regel spielt der Impfstatus, etwa in Bezug auf Grippeimpfungen oder die Grundimmunisierung, in der Gesundheitsprüfung keine Rolle. Dies trifft auch auf Impfungen gegen Covid-19 zu.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sinnvolle Absicherung gegen eine Vielzahl von Risiken, durch die man berufsunfähig werden kann. „Liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, leistet die Versicherung. Die Gründe der Berufsunfähigkeit spielen dabei keine Rolle. Sollte jemand also aufgrund der Folgen einer Covid-19-Erkrankung oder der Folgen einer Impfung gegen Covid-19 berufsunfähig werden, leistet die Versicherung“, erklärte Asmussen.