1. Höchstrechnungszins steigt von 0,25 auf 1 Prozent
2025 steigt der Höchstrechnungszins erstmals seit 30 Jahren wieder an. Für neu abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen beträgt er dann ein Prozent statt wie bisher 0,25 Prozent. Damit können Versicherer ihren Kundinnen und Kunden höhere Garantien bieten, betont der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen hat die Anhebung Einfluss: So steigen beispielsweise die Rentenfaktoren. Zudem wirkt sich der höhere Rechnungszins positiv auf die Prämien von Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen aus.
Hintergrund: Der Höchstrechnungszins ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Er ist nicht mit dem sogenannten Garantiezins gleichzusetzen, den die Unternehmen individuell auf ihre Produkte gewähren. In der Praxis sind die Werte jedoch oft identisch. Der Garantiezins macht wiederum meist nur einen Teil der Gesamtverzinsung aus. Dazu kommen noch laufende Überschüsse sowie am Ende der Vertragslaufzeit ein Schlussüberschuss. Im Zuge der steigenden Marktzinsen haben etliche Versicherer auch die laufenden Überschüsse für das kommende Jahr angehoben, viele belassen ihre Überschüssdeklarationen aber auch auf dem Stand des Jahres 2024, wie die Cash.-Übersicht zeigt.
2. Digitale Rentenübersicht
Vom kommenden Jahr an haben Verbraucher einen besseren Überblick über ihre Alterseinkünfte. Bis Ende 2024 müssen bestimmte Altersvorsorgeeinrichtungen wie Riester-Anbieter, Pensionskassen oder Lebensversicherer an die Digitale Rentenübersicht angebunden sein.
Konkret betrifft es diejenigen Anbieter, die verpflichtet sind, jährliche Standmitteilungen zu übermitteln, und die mehr als 1.000 Vorsorgeansprüche verwalten. Die Digitale Rentenübersicht bündelt die Informationen über alle zu erwartenden Alterseinkünfte aus gesetzlicher Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung oder privater Vorsorge.
3. Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2025 neue Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 8.050 Euro im Monat zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Einkommensgrenze auf 9.900 Euro. Die Beitragssätze bleiben hingegen konstant bei 18,6 bzw. 24,7 Prozent.
4. bAV: Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hat auch direkten Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). So können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Damit bleiben 2025 in der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge des Arbeitgebers und Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds jährlich bis zu 7.728 Euro steuer- und bis zu 3.864 Euro sozialabgabenfrei. 2025 beläuft sich der in der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen der bAV geltende monatliche Freibetrag auf 187,25 Euro.
5. Basis-Rente: Höherer Beitrag absetzbar
Auch in der Basis-Rente („Rürup-Rente“) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu Änderungen. Bereits seit 2023 sind 100 Prozent der Einzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig. Ab 1. Januar 2025 steigt die Bemessungsgrenze auf 29.344 Euro, für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk.
Durch das 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz wird der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung unter anderem bei der Basis-Rente bis 2058 gestreckt. Bislang sollte eine volle Besteuerung bereits ab 2040 erfolgen. Durch die Streckung ergeben sich für sämtliche Steuerpflichtige, die bis 2058 in Rente gehen, höhere Rentenfreibeträge. Die Basis-Rente wird hierdurch steuerlich noch attraktiver.
6. Kfz-Versicherung: Neue Typ- und Regionalklassen
Rund 5,1 Millionen Autofahrer profitieren 2025 in der Kfz-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen, für 7,1 Millionen gelten künftig höhere Einstufungen. Große Sprünge sind die Ausnahme, nur für wenige Modelle geht es um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten.
Typklassen spiegeln die Schadensbilanz eines Automodells wider. Hier können Autofahrer ihre Typklasse herausfinden.
7. GKV – Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2025 soll die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bundesweit einheitlich auf jährlich 66.150 EUR (monatlich 5.512,50 Euro) steigen. Bis zu diesem Einkommen müssen gesetzlich Versicherte ihren Beitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Versicherungspflichtgrenze soll sich dann auf 73.800 Euro jährlich belaufen.
Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Weiterführende Informationen finden Sie auf dem PKV-Serviceportal privat-patienten.de.Die gesetzlichen Krankenkassen erheben neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent Zusatzbeitragssätze. Diese Zusatzbeiträge variieren von Kasse zu Kasse und liegen 2024 im Durchschnitt bei 1,7 Prozent. 2025 werden sie durchschnittlich um 0,8 Prozentpunkte angehoben