Im Falle kurzfristig gestörter Märkte soll die Versicherungsaufsicht unter Solvency II intervenieren können, damit Versicherer in solchen Situationen langfristige Kapitalanlagen nicht verkaufen. Der im LTGA getestete Krisenreaktionsmechanismus („Antizyklische Prämie“) hat sich als richtiger Ansatz erwiesen. Es muss aber noch verlässlich festgelegt werden, wann der Mechanismus in welcher Höhe greift. Er sollte europaweit einheitlich gelten.
Zusätzlich sollten nationale Aufseher die Möglichkeit haben, im Bedarfsfall Erhöhungen vorzunehmen. Ein Ausgleichsmechanismus soll im marktwertbasierten Solvency-II-Modell künftig berücksichtigen, dass Versicherer als langfristige Anleger von Marktschwankungen kaum betroffen sind („Matching Adjustment“). Dieser Mechanismus muss jedoch – anders als bisher vorgesehen – für alle europäischen Länder anwendbar gemacht werden.
Ausreichende Übergangsfristen für die Umsetzung
Kapitalanforderungen für Kapitalanlagen: Damit Versicherer stärker in Energie- und Infrastrukturprojekte oder Immobilien investieren können, müssen für diese Anlageklassen risikogerechte Kapitalanforderungen festgelegt werden. Für Investitionen in Energie und Infrastruktur sollte zudem eine eigene Risikoklasse festgelegt werden.
Ab Finalisierung der Solvency-II-Regeln brauchen die Unternehmen ausreichende Übergangsfristen, um sich auf deren Umsetzung vorbereiten zu können. Zudem sollten sie in den ersten fünf Jahren ab Scharfschaltung von Solvency II bei Verfehlung der Solvenzanforderungen (SCR) verlängerte Aufholfristen bekommen. (fm)
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