Das Bundeskabinett hat in dieser Woche eine Sonder-AfA zur Förderung des bezahlbaren Wohnungsbaus beschlossen. Der Wohnungsverband GdW mahnt, dass die Wirkung dieser Maßnahme verpuffen könnte und schlägt eine Alternative vor.
Das Konzept der Sonder-AfA sieht vor, dass in den ersten vier Jahren nach Fertigstellung einer Mietwohnung fünf Prozent der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung des Gebäudes abgeschrieben werden können.
Der Wohnungsverband GdW warnt vor den Auswirkungen. „Hinter der richtigen Idee, den bezahlbaren Wohnungsbau auch steuerlich fördern zu wollen, steckt leider ein nicht ganz passendes Mittel“, so GdW-Präsident Axel Gedaschko. „Anreize für den Mietwohnungsbau sind grundsätzlich hilfreich und notwendig. Eine befristete Sonderabschreibung birgt aber die Gefahr, dass in der sowieso schon überhitzten Baukonjunktur durch die fehlenden Kapazitäten die Preise weiter steigen.“ So würde die Sonder-AfA am Ende fast wirkungslos werden.
Darüber hinaus sei die Wohnungswirtschaft als wesentlicher Faktor beim Wohnungsneubau von solchen Anreizen faktisch ausgeschlossen. Dort bräuchte man als Alternative zur Sonder-AfA eine Investitionszulage. „Sinnvoller wäre es aber insgesamt, die reguläre lineare Abschreibung für den Neubau von zwei auf drei Prozent zu erhöhen. Dies wäre ein echter und länger anhaltender Anreiz für den bezahlbaren Wohnungsbau und zudem eine lang überfällige Anpassung. Denn Gebäudeeigentümer sehen sich heute durch die hohen Anforderungen an die Gebäudetechniken auch höheren Instandhaltungsanforderungen ausgesetzt“, so Gedaschko.
Nachbesserungen am Gesetzentwurf grundsätzlich positiv
Der GdW begrüßte dennoch einige Nachbesserungen am Gesetzentwurf zur Sonder-AfA. So wurde das ursprüngliche Kumulationsverbot mit anderen Förderungen für die soziale Wohnraumförderung und die KfW-Programme aufgehoben.
Die geplante Sonderabschreibung soll darüber hinaus nach dem Gesetzentwurf nur im Rahmen der EU-Regelungen zu De-minimis-Beihilfen nutzbar sein. Diese begrenzen den Förderwert für einen Zeitraum von drei Jahren auf 200.000 Euro. Laut Begründung zur Kabinettsvorlage soll dieser Rahmen weiter ausgelegt werden. „Dies ist dringend notwendig, damit die Sonder-AfA überhaupt irgendeine Wirkung entfalten kann“, so Gedaschko.
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