Das ursprüngliche GEG ist 2020 erstmals in Kraft getreten und vereinte die bis dahin geltenden Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Hintergrund war und ist die Notwendigkeit, den CO₂-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und dadurch entsprechende Klimaziele der Regierung beziehungsweise der Europäischen Union zu erreichen.
Wesentlicher inhaltlicher Punkt der Novelle 2024 ist, dass in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Im Bestandsgebäudebereich sowie bei Neubauten in bereits bestehenden Wohngebieten greift die Pflicht erst dann, wenn kommunale Wärmepläne von den zuständigen Städten und Gemeinden veröffentlicht wurden. Dies kann je nach Gemeindegröße zu unterschiedlichen Zeitpunkten sein – damit können auch die Pflichten beim Heizungstausch zu verschiedenerlei Zeiten in Kraft treten. Wichtig ist für Wohneigentümerinnen und -eigentümer im Übrigen, dass in Bestandsgebäuden bei einer funktionierenden oder reparaturfähigen Heizung kein sofortiger Heizungstausch vorgeschrieben ist.
Finanzielle Anreize für den Tausch einer alten gegen eine umweltgerechte neue Heizung gibt der Bund schon bisher und will diese ab 2024 weiter anpassen. Geldmittel zum Einbau einer neuen Heizung geben zudem Finanzdienstleister wie etwa die W&W-Tochter Wüstenrot Bausparkasse. Zur Vorsorge für energetische Maßnahmen in den kommenden Jahren lassen sich beispielsweise Bausparverträge gut nutzen. Damit kann man aktuell noch sehr günstige Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit festschreiben und die staatliche Bausparförderung nutzen.
Kurzfristig können derartige Pläne beispielsweise auch mit einem Blankodarlehen ohne Grundschuldeintragung bis zu einem Volumen von 50.000 Euro verwirklicht werden.