Gefahrenquelle Giveaways und Gummibärchen

In zwei obergerichtlichen Entscheidungen wurden Handelsvertretern großer Vertriebe Zahlungsansprüche als Kostenerstattung für Werbematerial zugesprochen. Damit entsteht der Branche eine neue Front, an der um Schadensersatz gestritten wird.

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Gastbeitrag: Rechtsanwalt Florian Kelm, Kanzlei Zacher & Partner

Die Branche der freien Vertriebsunternehmen hat in jüngerer Zeit wahrlich mit so manch berüchtigter Gerichtsentscheidung und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu kämpfen. An erster Stelle darf hier sicherlich die mittlerweile seit mehreren Jahren schwelende Kick-back-Frage genannt werden. Während der Bundesgerichtshof (BGH) diesbezüglich mit seinem jüngst erlassenen Urteil (Az.: III ZR 196/09) eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung vereinnahmter Provisionen verneint hat, und damit für eine einigermaßen beträchtliche Welle der Erleichterung in den Reihen der freien Vertriebsunternehmen gesorgt haben dürfte, lösen an ganz anderer Stelle Rechtsfragen neue (finanzielle) Sorgen aus. Scheint man sich also an der Kick-back-Front erfolgreich geschlagen und aller Voraussicht nach Schadensersatzforderungen enttäuschter Anleger in unbekannter Höhe abgewendet zu haben, droht neues Ungemach an einer vielleicht ebenso wenig erwarteten Front.

Die Rede ist von zwei jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen, in denen Handelsvertretern großer Vertriebsunternehmen Zahlungsansprüche gerichtet auf Ersatz der Kosten für Werbematerialien zugesprochen wurden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle geurteilt (Urteil vom 10. Dezember 2009 – Az.: 11 U 50/09), dass ein Finanzdienstleister seinen Handelsvertretern Werbegeschenke sowie unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist, auf eigene Kosten bereit zu stellen hat.

Kurz zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11. September 2009 – Az.: 19 U 64/09) entschieden, dass ein Handelsvertreter die von seinem Vertriebsunternehmen bezogene, von diesem herausgegebene Kundenzeitschrift nicht aus eigener Tasche zahlen müsse. In beiden Fällen handele es sich nach Auffassung der Gerichte nämlich um „erforderliche Unterlagen“ im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Paragrafen 86 a Absatz 1 HGB, nach der nun mal der Unternehmer solche Unterlagen bereitzustellen habe, und nicht der Handelsvertreter.

Handelsvertreter oder Unternehmen – wer trägt die Kosten?

Neben der zweifelsohne für die Praxis bedeutsamen Frage, ob denn nun Unternehmer oder Handelsvertreter die Kosten von Werbematerialien und ähnlichen Hilfsmitteln zu tragen habe, bergen diese Entscheidungen aus einem weiteren Aspekt eine gewisse Sprengkraft. Denn nicht selten verfahren Vertriebsunternehmen so, dass sie die entstandenen Kosten für Werbematerialien in regelmäßigen Abständen vom Provisionskonto des Handelsvertreters abbuchen und mit dessen Provisionsansprüchen verrechnen.

Seite 2: Sind Rückforderungen von Kosten für Werbematerialien möglich?

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