Einig ist man sich darüber, dass der Begriff der Unterlagen weit zu fassen sei. Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, richte sich dann nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Branchenüblichkeit, dem Gegenstand der Absatzmittlung und dem Tätigkeitsbild des Handelsvertreters. Etwas prägnanter lässt sich dies wie folgt zusammenfassen: ausschlaggebend ist, was objektiv aus der Sicht eines normalen Handelsvertreters der jeweiligen Branche für die sachgerechte und erfolgreiche Erledigung der übertragenen Aufgabe, das Produkt mit Erfolg abzusetzen, benötigt wird.
Keine Voraussetzung sei hingegen, dass die Materialien für eine erfolgreiche Tätigkeit unverzichtbar sind. Unverzichtbar werden Werbematerialien, wie zum Beispiel kleine Giveaways, auch in aller Regel nicht sein, denn diese sind selbstverständlich nur eine Art Hilfsmittel, um Neukunden zu gewinnen oder Altkunden zu binden.
Das OLG Celle hat vor diesem Hintergrund eine Vielzahl von Unterlagen für erforderlich erachtet. Für erforderlich hielt es insbesondere Werbegeschenke wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere Giveaways mit dem Unternehmenslogo der Vertriebsgesellschaft, ferner mit dem Logo ausgestattetes Briefpapier sowie Visitenkarten, eine von der Gesellschaft herausgegebene Zeitschrift sowie nicht zuletzt eine auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software.
Die Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen habe der Handelsvertreter dagegen selbst zu tragen, da es sich hierbei schon nicht um Unterlagen im Sinne des Gesetzes handelt, so dass es auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen schon nicht ankomme.
Das letzte Wort hat der BGH
Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass das letzte Wort voraussichtlich von dort gesprochen wird. Man darf also gespannt sein, ob der BGH neben populären Materialien, wie zum Beispiel Werbebroschüren oder mit dem Logo des Unternehmens versehene Schreibutensilien auch Trainingsanzüge und Süßigkeiten für die Vertriebstätigkeit des Handelsvertreters als erforderlich erachtet.
Florian Kelm ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Zacher & Partner, Köln.
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