Die Berliner Immobiliengesellschaft Gehag GmbH ist vom Kammergericht Berlin (AZ: 27 U 153/06) für falsche Prospektaussagen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot an der Grundstücksgesellschaft Buckower Deich (Gehag-Fonds 11) haftbar gemacht worden.
Anlegern wird durch das rechtskräftige Urteil ein Schadensersatzanspruch zugesprochen. Die Revision beim Bundesgerichtshof hat das Kammergericht ausdrücklich nicht zugelassen.
Im Prospekt des Gehag-Fonds 11 wurde Anlegern suggeriert, dass die sogenannte Anschlussförderung der Investitionsobjekte gesichert sei. Bei der Anschlussförderung handelt es sich um eine staatliche Subvention die zum Auflegungs-Zeitpunkt des Fonds 1993 im Anschluss an die 15-jährige Grundförderung von Objekten des sozialen Wohnungsbaus gezahlt wurde. Im Prospekt des Gehag Fonds 11 hieß es diesbezüglich: ?Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraumes von 15 Jahren wird gemäß Senatsbeschluss vom 14. April 1992 eine Anschlussförderung für Wohnungen der Wohnungsbauprogramme ab 1977 gewährt.“
Eben diese Förderung wurde den betreffenden Projekten vom Berliner Senat in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2003 versagt.
Die Berliner Richter befanden nun, dass sich die gesamte wirtschaftliche Kalkulation des Fonds und damit das im Prospekt aufgeführte Geschäftskonzept auf die Gewährung der Anschlussförderung stütze und die Kapitalanlage heute, so das Kammergericht wörtlich ?den gezahlten Preis nicht wert ist?.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Konstruktion des Gehag-Fonds 11: Die Anlage wurde, wie die meisten geschlossenen Gehag-Immobilien-Fonds, als Beteiligungsmodell in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) initiiert. Dadurch können Anleger in voller Höhe ihres Privatvermögens haften. Das Kammergericht stellt Investoren mit seiner Entscheidung von diesen Verbindlichkeiten frei und sichert ihnen Rückzahlungs-Ansprüche abzüglich Steuervorteilen und Gewinnausschüttungen zu. (hb)