Neues Geldwäsche-Pflichtenheft für Vermittler

Seit Ende Juni treffen Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobilien verschärfte Pflichten zur Vermeidung von Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Vermittler und Vertriebe sollten sich zeitnah mit den erweiterten Pflichten des neuen Geldwäsche-Gesetzes befassen.

Gastbeitrag von Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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Rechtsanwälte Jürgen Evers (links) und Sascha Alexander Stallbaum.

Die Novellierung des Geldwäsche-Gesetzes (GwG) lässt erwarten, dass verstärkt mit aufsichtsbehördlichen Prüfungen zu rechnen ist, zumal auch der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GwG deutlich angehoben wurde (auf bis zu 5,0 Millionen Euro oder zehn Prozent des jährlichen Umsatzes).

Deshalb sollten sich Vermittler und Vertriebe zeitnah mit den erweiterten GwG-Pflichten befassen, sofern sie nicht als produktakzessorische Versicherungsvermittler oder gebundene Versicherungsvertreter tätig sind. Das neue GwG erweitert den so genannten risikobasierten Ansatz. Damit werden dem Vermittler keine definierten Fallgruppen mehr vorgegeben, für die ein bestimmtes Geldwäscherisiko anzunehmen ist.

Vielmehr muss der Vermittler anhand einer eigenen Analyse von Faktoren und Anzeichen das Risiko der Geldwäsche bewerten und je nach dem, ob er es als gering oder hoch einstuft, Maßnahmen zur Vermeidung eines Geldwäscherisikos festlegen. Die 4. Geldwäsche-Richtlinie und das GwG enthalten in den Anhängen Listen der dabei zu berücksichtigenden Faktoren und Anzeichen für potentiell geringere (Anlage 1) und höhere (Anlage 2) Risiken.

Vermittler und Vertriebe müssen standardisierte Prozesse einführen

Die Risikomerkmalsfaktoren sind nach den drei Kategorien Kundenrisiko, Produkt-, Transaktions- sowie Vertriebskanalrisiko und geografisches Risiko unterteilt. Erfolgt die Vermittlung etwa an Kunden mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten der EU, darf der Vermittler für die Kategorie geographisches Risiko von einem tendenziell geringen Geldwäscherisiko ausgehen.

Dagegen wird bei Kunden, die bargeldintensive Unternehmen betreiben, in der Kategorie Kundenrisiko ein potenziell höheres Risiko zu unterstellen sein. Aus dem risikobasierten Ansatz folgt, dass Vermittler und Vertriebe gleichermaßen standardisierte Prozesse einführen müssen, damit der Aufwand überschaubar bleibt.

Diese Standardisierung ist zum Beispiel möglich, indem Kunden-, Geschäftsart- und Herkunftsrisiken typisiert erkannt und gemäß den Merkmalsfaktoren der Anhänge erfasst und eingeordnet werden. Der Vermittler muss weiter über ein „wirksames Risikomanagement“ verfügen (Paragraf 4 GwG).

Seite zwei: Dokumentationspflicht wird ausgeweitet

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