Meldepflichtige sind unter anderem Immobilienmakler, Versicherungsvermittler (wenn sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln) und Finanzunternehmen (also auch regelmäßig Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f bzw. 34h GewO).
Mit Ablauf der bisher noch bestehenden Übergangsfrist am 31. Dezember 2023 verstoßen alle Verpflichteten, die keine goAML-Registrierung vorweisen können, gegen das Geldwäschegesetz.
„Den AfW erreichten in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen von Vermittlerinnen und Vermittlern dazu. Dies hat uns bewogen, die wichtigsten Fragen in einem Fragen-Antwort-Katalog aufzugreifen und für die Betroffenen somit eine erste Handreichung für die Erfüllung ihrer Registrierungspflicht zu geben“, erläutert AfW-Vorstand Norman Wirth ein neues Serviceangebot des Verbandes. Erstmals biete der AfW Vermittlern auch Unterstützung durch einen KI-Chatbot an.