Zum Jahresende 2016 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (GwG) vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) würden Exklusivvermittler durch die Vorschriften des GwG ungleich behandelt.
Ziel des Umsetzungsgesetzes ist es, durch verstärkte Sicherungsmaßnahmen die Legalisierung von kriminell erworbenem Kapital zu verhindern. Laut BVK führen die Vorschriften des Gesetzentwurfs jedoch zu einer Ungleichbehandlung von kleineren Versicheurngsvermittlern.
„Der Gesetzgeber schießt übers Ziel hinaus, wenn er Versicherungsvermittlern mit kleinen Betrieben die gleichen Sorgfaltspflichten auferlegt, wie Großvertrieben mit Millionenumsätzen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Insoweit begrüßen wir den risikobasierten Ansatz, der bei Vorliegen eines geringen Geldwäscherisikos auch geringere Sorgfaltspflichten risikoangemessen vorsieht.“
Versicherungsbranche nicht risikobehaftet
Exklusivvermittlern sei es in aller Regel untersagt, Bargeld von Kunden anzunehmen. Die Versicherungsbranche zählt laut Heinz ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen, da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen. Auch sei die Art der Geschäfte auch bei höheren Prämien nachvollziehbar und damit nicht geeignet, Geldwäsche zu betreiben.
„Außerdem erfolgt ein Großteil der Prämienzahlungen per Lastschrifteinzug direkt auf die Konten der Unternehmen, die ihrerseits eine Prüfung vornehmen. Eine weitere Prüfung durch Vermittler ist daher sinnlos“, so der BVK-Präsident.
Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar
Die „bestehende Ungleichbehandlung von Exklusivvermittlern“ beizubehalten, ist nach Ansicht des BVK unangemessen. Diese entstehe dadurch, dass Ausschließlichkeitsagenten, die sich selbst bei den Erlaubnisbehörden haben registrieren lassen, Verpflichtete nach dem GwG sind, während die Einfirmenvertreter, die über das Unternehmen registriert sind, aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen seien.
„Diese Ungleichbehandlung war schon seit der Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie nicht nachvollziehbar, denn beide Vermittlertypen haben identische handelsrechtliche Positionen gegenüber den Unternehmen, identische Vermittlerverträge sowie identische Pflichten zur Identifizierung ihrer Kunden“, sagt der BVK-Präsident.
Der BVK hält es für sinnvoll, auch Mehrfachagenten und Versicherungsmakler aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen, da für jene ebenfalls vorwiegend die Bargeldlosigkeit der Geschäfte gelte. „Bei den wenigen Bargeldgeschäften von Maklern kann jedoch eine Grenze von maximal 1.000 Euro pro Transaktion gelten, um nicht unter die Sorgfaltspflichten des GwG zu fallen“, so der BVK. (jb)
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