In einem gemeinschaftlichen Testament kann festgelegt werden, dass eine Abänderung nach dem Tod eines der Ehegatten der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bedarf. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor.
Im vorliegenden Fall hatten Eheleute im Jahr 2000 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten und ihre Töchter und Enkel zu Schlusserben.
Zudem wurde dem überlebenden Ehegatten eingeräumt, das Testament „in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen“ zu können, mit der Einschränkung „jedoch nur in Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker“.
Nachdem die Ehefrau 2007 verstarb, errichtete der Ehemann ein notarielles Einzeltestament, das von den Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments abwich. Unter anderem setzte er eine der Töchter als Nacherbin der anderen Tochter ein.
Der Inhalt des Einzeltestaments wurde nicht mir dem im gemeinschaftlichen Testament genannten Testamentsvollstrecker abgestimmt.
OLG: Erbschein ist einzuziehen
Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2013 beantragte die als Nacherbin eingesetzte Tochter die Einziehung des Erbscheins, da sie die Ansicht vertrat, dass das Einzeltestament des Vaters unwirksam sei, da der Testamentsvollstreckers übergangen wurde.
Dieser Antrag wurde zunächst vom Amtsgericht (Nachlassgericht) zurückgewiesen. Nachdem auch die Beschwerde gegen diesen Beschluss erfolglos blieb, wurde das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
In seinem Beschluss vom 30. August 2017 (Az.: 5 W 27/16) entschied das OLG Bremen zugunsten der Beschwerdeführerin.
Nach Auffassung des 5. Zivilsenats hatte die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins zu erfolgen, da dieser die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser nicht zutreffend wiedergibt.
Das notarielle Einzeltestament des überlebenden Ehegatten, das als Grundlage der Rechtsnachfolge im Erbschein diente, ist demnach unwirksam.
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