Gericht: Corona-Einschränkungen für Geschäft sind kein Mietmangel

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Das Landgericht München I hatte im Februar in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass die Miete von Gewerberäumen trotz pandemiebedingter Schließungen zu zahlen ist.

Betreiber von Geschäften können wegen Corona-Einschränkungen keinen Mietmangel geltend machen und damit die Miete reduzieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am Freitag die gerichtliche Verurteilung einer Geschäftsbetreiberin zur vollen Mietzahlung (Az. 2 U 143/20).

Die Mieterin eines Geschäfts in Bad Homburg hatte im ersten Lockdown im vergangenen Frühjahr die Gewerberäume wegen Corona-Beschränkungen von Mitte März bis Mitte April gar nicht und ab dem 20. April nur eingeschränkt nutzen können. Die Umsätze brachen ein. Auf die Bitte einer Mietminderung ging die Vermieterin nicht ein, woraufhin die Betreiberin von April bis Juni die Miete nur teilweise zahlte.

Die Vermieterin klagte daher die ausstehende Miete ein. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Die vertraglich geschuldete Miete sei aus keinem rechtlichen Grund reduziert worden, erklärte das Gericht. Das Geschäft habe keinen zur Mietminderung berechtigen Mangel. Die Räume seien zum vertraglich vereinbarten Gebrauch weiter tauglich gewesen.

Im Urkundenverfahren habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Mieterin wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages die Senkung der Miete verlangen könne. Zwar habe sich die Grundlage des Vertrags durch die Pandemie schwerwiegend geändert. Die Parteien seien aber nicht davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie einträten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, erklärte das OLG. Die Revision sei zugelassen. Das Landgericht München I hatte im Februar in einem ähnlichen Fall geurteilt, dass die Miete von Gewerberäumen trotz pandemiebedingter Schließungen zu zahlen ist. (dpa-AFX)

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