Der Verband Haus und Grund hatte gegen diese Verordnung von 2019 geklagt, und das Gericht gab ihm mit Beschluss vom 20. Januar nun recht. Die Verordnung solle „lediglich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Versorgungslage der Bevölkerung“ verhindern, entschied der Gerichtshof. „Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen.“
Einer Zweckentfremdungssatzung dürften „keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden“, heißt es in dem Beschluss. „Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum.“ Es gebe „keine gesetzliche Grundlage“ dafür, die „Verfügungsbefugnis und Vertragsfreiheit“ einzuschränken. (dpa-AFX)