Demnach muss der Mieter nach Ankündigung eine Besichtigung der Räume zulassen, wenn der Besitzer die Wohnung zum Beispiel verkaufen und Interessenten zeigen möchte.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau unter Berufung auf ihren psychischen Gesundheitszustand nicht zulassen wollen, dass ihre Wohnung betreten wird. Daraufhin hatte ihr Vermieter geklagt und vor dem Amtsgericht Hersbruck Recht bekommen. Das Landgericht Nürnberg gab jedoch der Frau Recht, unter Verweis auf ein psychiatrisches Gutachten. Dies sei aber nicht hinreichend gewürdigt worden, befand nun der BGH. So habe das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Frau sich auch hätte vertreten lassen können. (Az.: VIII ZR 420/21) (dpa-AFX)