Eine Autofahrerin machte in einer Einbahnstraße einem ausparkenden Fahrzeug Platz, indem sie ein paar Meter zurückfuhr. Anschließend wollte sie selbst die frei werdende Parklücke nutzen. Beim Rückwärtsfahren stieß sie jedoch mit einem anderen Fahrzeug zusammen, das gleichzeitig aus einer Grundstückseinfahrt rückwärts herausgefahren war. Dessen Fahrer verklagte die zurückgefahrene Autofahrerin, ihm den bei der Kollision entstandenen Schaden voll zu ersetzen.
Das Landgericht war der Auffassung, dass der klagende Fahrer mitschuldig war, da er unvorsichtig aus seiner Einfahrt herausgefahren war und mit einem Rückwärtsfahren der Autofahrerin in der gegebenen Situation hätte rechnen müssen. Der BGH sah dies jedoch im Revisionsverfahren ganz anders. Laut dem Urteil durfte die Autofahrerin in der Einbahnstraße nicht zurückstoßen, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und selbst die Parklücke zu nutzen.
In die Parklücke durfte sie nur rückwärts hineinfahren, wenn ihr Fahrzeug direkt daneben stand und sie unmittelbar einparken konnte. Der klagende Autofahrer durfte rückwärts aus seiner Einfahrt herausfahren. Er musste nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer in der Einbahnstraße entgegenkamen und mit ihm zusammenstießen.