Gerichtsurteil: Prokon muss Werbekampagne für Genussrechte stoppen

Das Landgericht Itzehoe hat der Prokon-Unternehmensgruppe per Urteil untersagt, einseitig die Sicherheit und Wertbeständigkeit der von ihr angebotenen Genussrechte zu bewerben, ohne auf die mit der Anlage einhergehenden Risiken hinzuweisen.

Recht Justiz AnwaltIn ihrem Urteil vom 15. März 2011 (Az.: 5 O 66/10) gewährten die Richter des Landgerichts Itzehoe den klagenden Verbraucherschutzorganisation den begehrten Unterlassungsanspruch.

Prokon warb seit Anfang letzten Jahres bundesweit mit Flyern, Kurzprospekten und Anzeigen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Wurfsendungen für die von ihr emittierten Genussrechte, ohne auf die Möglichkeit eines Totalverlustes, die fehlende Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen der Anlageform hinzuweisen. In dem Kurzprospekt hieß es beispielsweise: «Maximale Sicherheit durch breite Streuung des Genussrechtskapitals…. »; «Die Investition in Sacheinlagen […] sorgt für eine hohe Wertstabilität und Sicherheit Ihrer Geldanlage»; «Wie bei einer Sparanlage erhalten Sie für Ihr Geld jährlich Zinsen»; «Dadurch bieten wir Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit».

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Itzehoe hat es der Beklagten außerdem untersagt, für die Genussscheine oder Genussrechte in Flyern oder Prospekten zu werben, indem wörtlich die Formulierung «Maximale Flexibilität» verwendet wird, wenn eine Rückgabemöglichkeit für den Anleger frühestens nach drei Jahren besteht.

Ferner stellten die Richter klar, dass Prokon mit der beanstandeten Werbung unlauter im Sinne des Wettbewerbsgesetzes (UWG) gehandelt, dessen Vorschriften auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten dahingehend zu regeln, dass Werbung redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müsse. Mögliche Vorteile eines Finanzinstrumentes dürften nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen werde, wichtige Aussagen dürften nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden, ein Vergleich von Finanzinstrumenten müsse aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein. Die Genussrechte enthielten nämlich durchaus unter bestimmten Umständen das Risiko der Nichtverzinsung bis zum Risiko des Totalverlustes. Dass die Beklagte in ihrem Hauptprospekt auf diese Risiken hinweise, genüge nach den Voraussetzungen einer umfassenden Verbraucherinformation nicht, da diese Risiken im Flyer und im Kurzprospekt nicht beziehungsweise nur unzureichend dargestellt würden.

Auf ihrer Homepage wirbt die Itzheoer Unternehmensgruppe damit, dass sie am 12. April 2011 über Genussrechtszeichnungen von insgesamt 535.683.644 Euro von 31.971 Inhabern verfüge.

Anlässlich der Vorstellung der Feri Gesamtmarktstudie am 22. März 2011 sorgte das Unternehmen bereits für Gesprächsstoff: Feri listet die Prokon-Gruppe in ihrer Platzierungshitliste 2010 auf Rang Drei der Emissionshäuser und Platz Eins der Aufsteiger des Jahres. Das platzierte Genussrechtskapital von 194 Millionen Euro fließe nicht zuletzt deshalb in die Marktübersicht der geschlossenen Fonds mit ein, weil der Prospekt eines Genussrechts ebenfalls von der Bafin zum Vertrieb zugelassen werden müsse. (af)

Foto: Shutterstock

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