Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch, über den bereits in einem Gerichtsverfahren entschieden wurde, in der Regel nicht aufgrund der späteren Kenntnis von weiteren Pflichtverletzungen in einem neuen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Aktenzeichen XI ZR 42/12) festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch, über den bereits in einem früheren Gerichtsverfahren entschieden wurde, nicht aufgrund der späteren Kenntnis von weiteren Pflichtverletzungen in einem weiteren Gerichtsverfahren geltend gemacht werden kann
Der Kläger hatte bereits Verstöße gegen die Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung in einem früheren Verfahren geltend gemacht.
Zwei Klagen, ein Sachverhalt
Im vorliegenden Verfahren hatte er sich dann erstmals auf das pflichtwidrige Verschweigen erhaltener Rückvergütungen durch die beratende Bank berufen.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass beide Klagen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten und es nicht entscheidend sei, ob einzelne Tatsachen der Beratung von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, beziehungsweise ob diese Tatsachen den Parteien vorher bekannt waren oder hätten vorgetragen werden können.
Aufspaltung der Beratungspflichtverletzungen in Ausnahmefällen möglich
Die Beratungspflichtverletzungen stellten daher Bestandteile einer einheitlich zu betrachtenden Beratung dar und könnten nicht aufgespalten werden.
Der BGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass in Einzelfällen auch eine solche Aufspaltung in mehrere Verfahrensstadien und dementsprechend Beratungsabläufe in Betracht kommen kann.
Eine solche Konstellation dürfte jedoch bei der Geltendmachung von Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagebereich sehr selten sein.
Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.
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