Zunehmend beliebt sind bei Anlegern Immobilien in der eigenen Region, die sie selbst kennen, die sie besichtigen und mit denen sie sich identifizieren können. Die „Beimischung“ weiterer Immobilien, die der Anleger vielleicht weniger überzeugend findet, kann von ihm als störend empfunden werden.
Dies heißt nicht, dass nicht auch Fonds sinnvoll sein können, die in zwei, drei oder mehr Objekte investieren. Eine gesetzliche Vorschrift dazu, wie sie jetzt im Entwurf für das Kapitalanlagegesetzbuch vorgesehen ist, würde für den Anlegerschutz jedoch nichts bringen.
Es gibt sogar Vertriebe, die lehnen geschlossene Fonds mit mehreren Immobilien ab, weil sie behaupten, meist sei eine darunter „beigemischt“, die weniger gut sei. Pauschal kann man das natürlich nicht behaupten, aber Tatsache ist doch, dass nicht selten eine weniger attraktive Immobilie in einem solchen Fonds dabei ist.
Befremdlich mutet auch die in dem Entwurf zum Kapitalanlagegesetzbuch vorgesehene Begrenzung der Fremdmittelaufnahme auf 30 Prozent an. Jede Bank ist zufrieden, wenn der Immobilienerwerber ein Haus oder eine Wohnung kauft und dafür 30 Prozent Eigenkapital mitbringt.
Warum soll er nunmehr, wenn er sich mit anderen Anlegern zusammentut, mindestens 70 Prozent Eigenkapital mitbringen? Die Folge wird sein, dass künftig Anleger ihr Eigenkapital wieder auf der individuellen Ebene durch persönliche Darlehen refinanzieren.
Solche „Anteilsfinanzierungen“ von Fonds waren früher üblich, jedoch sind diese erstens teurer und zweitens auch oftmals riskanter als eine überschaubare Fremdmittelaufnahme durch einen geschlossenen Fonds.
Zumindest bei diesen beiden Punkten, also bei der für Fonds unter einer Zeichnungssumme von 50.000 Euro vorgeschriebenen „Risikostreuung“ durch Erwerb mehrerer Objekte und bei der Begrenzung der Fremdmittelaufnahme auf maximal 30 Prozent, ist Korrekturbedarf gegeben.