Geschlossener Fonds als Altersvorsorge: Vertrieb zum Schadensersatz verurteilt

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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat eine Berliner Finanzberatung zum Schadensersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung einer Beteiligung an der Multi Asset Anspar Plan 2 GmbH & Co. KG von Steiner + Company verurteilt.

Der Kläger erhält nach einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H) erstrittenem Urteil Schadensersatz in Höhe von 12.150 Euro zuzüglich Zinsen und wird von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung freigestellt, berichtet die Kanzlei (Urteil vom 9. Dezember 2022, Aktenzeichen 3 O 171/22, noch nicht rechtskräftig). Üblicherweise ist das „Zug um Zug“ mit der Übertragung der Beteiligung auf den Beklagten verbunden; ob das auch in diesem Fall so ist, geht aus der Mitteilung der Kanzlei aber nicht hervor.

Der Kläger wollte sich nach Darstellung der AKH-H von der Finanzberatung hinsichtlich einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge beraten lassen. Er erklärte demnach der Beraterin, dass er mit monatlichen Ratenzahlungen Geld ansparen wolle, um kurz vor seiner Rente einen angesparten Betrag ausbezahlt zu bekommen. Diesbezüglich sollte Kapital werthaltig und auf sichere Weise angelegt werden. Auf die benannten Anlageziele wurde ihm von der Anlageberaterin eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds als geeignete Anlage empfohlen.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Das Landgericht Berlin geht den Angaben zufolge aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Anlageberatung (Paragraf 280 Abs. 1 BGB) hat und spricht die Primärforderung in voller Höhe zu. Das Gericht geht laut AKH-H von folgenden Grundsätzen aus:

  • Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden.
  • Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten.
  • Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Scheidung nicht berücksichtigt

Vor diesem Hintergrund sei das Gericht der Überzeugung, dass die beklagte Anlageberaterin die aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten verletzt hat und dass die streitgegenständliche Beratung nicht anlegergerecht war. „Es haben sich für das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mitarbeiterin der beklagten Anlageberaterin in der Beratung die aktuellen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und insbesondere seine Risikobereitschaft abgefragt und bei der Empfehlung der Anlage berücksichtigt hat“, heißt es in der Mitteilung der Kanzlei.

In der Beweisaufnahme habe die Zeugin – die Mitarbeiterin der Finanzberatung – auf eine entsprechende Frage lediglich bekundet, dass bereits in einer nicht streitgegenständlichen Anlageberatung in 2010 schon alles abgefragt worden sei, damals hatte sie dem Kläger einen Riestervertrag vermittelt.

Es war der Kanzlei zufolge aber völlig unzureichend, dies nicht auch im Zusammenhang mit der Beratung gemacht zu haben, zumal sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers erheblich geändert hatten – nach Bekundung der Zeugin war der Kläger zwischenzeitlich geschieden worden, was bekanntermaßen erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und demzufolge auch auf die Bereitschaft, bei Kapitalanlagen Risiken einzugehen, haben könne. Die Finanzberatung hätte den Fonds demnach nicht empfehlen dürfen.

Ob der Fonds generelle Defizite aufwies und welche Ergebnisse er bislang erzielt hat, geht aus der Mitteilung nicht hervor und spielte bei dem Urteil demnach offenbar keine wesentliche Rolle.

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