Gesetzentwurf: Finanzministerium will Blind-Pool-Vermögensanlagen verbieten

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)

Nach einem neuen Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Anlegerschutz werden Blind-Pool-Vermögensanlagen künftig verboten und in bestimmten Fällen eine Mittelverwendungskontrolle gesetzlich vorgeschrieben.

Kurz vor dem Jahreswechsel hat das Finanzministerium von Olaf Scholz (SPD) den „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ auf den Weg gebracht. Es enthält hauptsächlich Verschärfungen im Bereich von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz, betrifft zum Teil aber auch alternative Investmentfonds (AIFs).

„So sind Vermögensanlagen in Form sogenannter Blindpools gegenüber Privatanlegern künftig nicht mehr zulässig: Steht noch nicht fest, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen von Privatanlegern keine Gelder mehr eingesammelt werden. Um mit im Einzelnen noch nicht feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, stehen Fonds zur Verfügung“, heißt es in dem Referentenentwurf mit Stand 22. Dezember, der Cash.Online vorliegt.

Das geplante Gesetz sieht daneben unter anderem vor, dass bei Direktinvestments in Sachgüter eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Dritten verpflichtend vorgegeben wird. Gleiches gilt „auch in solchen Fällen, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, z.B. Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten“.

Vertrieb übernimmt „Rolle einer Schutzinstanz“

Der Vertrieb von Vermögensanlagen soll künftig nur noch im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen Finanzanlagenvermittler erlaubt sein. Der Direktvertrieb durch den Emittenten oder im Wege von „Execution only“ entfällt damit.

Das Finanzministerium hält dabei an seinem Plan fest, die bisherigen gewerblichen Vermittler (Paragraf 34f Gewerbeordnung) künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen. Laut Gesetzentwurf „übernehmen sachkundige Vermittler und Berater, die künftig einheitlich unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen werden, die Rolle einer Schutzinstanz“.

Zudem wird nach dem Gesetzentwurf zukünftig unabhängig vom Fondsvolumen für alle Verwalter von neuen geschlossenen Publikumsfonds eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verlangt werden. Die Auflage eines Publikums-AIF durch eine kleine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die unterhalb bestimmter Grenzen lediglich eine Registrierung bei der BaFin benötigt, entfällt demnach. Diese Möglichkeit spielt in der Praxis jedoch ohnehin kaum eine Rolle.

Vor dem Inkrafttreten gebilligte Vermögensanlagen, die dem neuen Gesetz nicht entsprechen, sollen nach dem Willen des Finanzministeriums noch neun Monate nach ihrer Billigung unverändert weitervertrieben werden dürfen. Wann das Gesetz in Kraft treten soll, steht noch nicht fest.

Foto: Bundesministerium der Finanzen / Photothek / Thomas Koehler

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