„Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn bei in der Vergangenheit durchgeführten Share Deals die alte Fünf-Jahresfrist zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Selbst kleine Anteilsübertragungen in diesem Zeitraum können Grunderwerbsteuer auslösen“, führt Dr. Christian Reibis, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Baker Tilly, aus.
Die Vorschrift ist insbesondere auch für geschlossene Immobilienfonds relevant, weil unter Umständen zweimal Grunderwerbsteuer anfallen kann, wenn die Regelungen nicht akribisch beachtet werden: Wenn der Fonds das Objekt erwirbt und nochmals, wenn die Fondsanteile an die Anleger verkauft werden.
Stellungnahmen bis 5. Juni
Je nach Bundesland kann die Steuer dann insgesamt bis zu 13 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Um dies zu vermeiden, erfolgen die Transaktionen heute vielfach über Objektgesellschaften, von denen der Fonds lediglich 94,9 Prozent erwirbt. 5,1 Prozent bleiben beim Verkäufer. Diese Konstruktion wird künftig erschwert.
Die Verbände haben bis zum 5. Juni 2019 Zeit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Martina Hertwig dazu: „Zudem muss der Referentenentwurf noch mit den anderen Ministerien abgestimmt werden. Daher bleibt abzuwarten, ob sich noch Änderungen an den geplanten Neuregelungen ergeben werden.“ (sl)
Foto: Baker Tilly