Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) veröffentlicht. Bis Ende November sind Verbände aufgerufen zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Mit dem Gesetz sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung (Honorar-Anlageberatung) geschaffen werden. Die Honorarberatung soll künftig Kunden als alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung zur Verfügung stehen, so das BMF. Kunden sollen durch die begriffliche Trennung von provisionsbasierter Anlageberatung und Honoraberatung deutlich werden, welche Art von Dienstleistung angeboten und wie diese Dienstleistung vergütet wird.
Durchleitung von Provisionen möglich
Im Vergleich zur herkömmlichen Anlageberatung sollen laut des Entwurfs an die Honorar-Anlageberatung weitergehende Anforderungen geknüpft werden. So soll der Honorar-Anlageberater gesteigerten Wohlverhaltenspflichten unterliegen und den Kunden informieren müssen, dass er die Anlageberatung als Honorarberatung erbringt. Es wird zudem das bestehende Zuwendungsverbot nach dem Wertpapierhandelsgesetz ausgeweitet.
In Fällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, soll es dem Honorar-Anlageberater erlaubt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden.
Klare Trennung zwischen Provisions- und Honorarberatung
Die Regelungen für die Anlageberatung nach dem Wertpapierhandelsgesetz werden durch Regelungen für den gewerblichen Finanzanlagenberater ergänzt, der aufgrund seiner Geschäftstätigkeit keine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benötigt.
Weiterhin wird verlangt, dass ein Institut entweder ausschließlich die Honorar-Anlageberatung erbringt oder diese organisatorisch, funktional und auch personell von der sonstigen Anlageberatung getrennt erbracht wird. Diese Trennung gewährleistet die erforderliche Unabhängigkeit der Honorar-Anlageberatung.
Sachkundenachweis, Berufshaftpflichtversicherung und Register
Die Änderungen der Gewerbeordnung führen eine Erlaubnispflicht für diesen so genannten „Honorar-Finanzanlagenberater“ (Paragraf 34 h) ein. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sollen wie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung sein.
Damit kann auch in dem auf bestimmte Finanzinstrumente beschränkten Beratungssegment honorarbasierte Anlageberatung erbracht werden. Der Honorar-Finanzanlagenberater soll zudem in das von den Industrie- und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen werden.
Mit der Veröffentlichung startet das BMF die Verbände-Beteiligung zum geplanten Gesetz. Schriftliche Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf sind bis zum 22. November möglich. (jb)
Foto: BMF/Hendel