Vererben ohne Testament – keine gute Idee

Viele denken, sie benötigen kein Testament, die gesetzliche Erbfolge werde schon passen. In den meisten Fällen ist dies ein Irrtum – mit tragischen Folgen für die Angehörigen. Dies zeigen die folgenden Beispiele.

Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

„Von alleinstehenden Menschen hört man oft: Ich hab‘ ja gar keine Erben. Dies ist falsch.“

Kinderlose Ehegatten

Kinderlose Ehegatten denken oft, sie benötigen kein Testament, weil der Überlebende von ihnen „ja ohnehin alles erbt“. Dies ist in den seltensten Fällen richtig.

Beispiel:

Der Mann verstirbt und hinterlässt seine Frau und einen Bruder. Sein Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Einfamilienhaus, in dem er mit seiner Frau wohnte und in dem die Frau natürlich weiterhin wohnen möchte. Ein Ehevertrag besteht nicht. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Frau zu drei Vierteln, der Bruder, also ihr Schwager, zu einem Viertel. Als Miterbe kann ihr Schwager verlangen, ausgezahlt zu werden, einigt man sich darüber nicht oder kann die Witwe dies nicht stemmen, so kann er die Teilungsversteigerung des Anwesens beantragen. Sie verliert ihr Heim. Durch ein einfaches Testament („Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“) hätte dies ohne weiteres verhindert werden können, der Bruder hätte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil gehabt.

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Ehegatten mit Kindern

Im Regelfall, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erbt von Gesetzes wegen der überlebende Ehegatte ein Halb, die andere Hälfte erben die Kinder. Was aber, wenn man sich nicht mehr versteht oder wenn ein Schwiegerkind Druck macht.

Auch dann steht der überlebende Ehegatte vor dem Problem, die Kinder auszahlen zu müssen. Kann er dies nicht, so kommt es wiederum zur Versilberung, notfalls sogar Versteigerung des Nachlasses.

Auch dies können die Ehegatten durch ein wechselseitiges Testament ausschließen. Zwar bleibt den Kindern der Pflichtteil, aber dieser beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, lässt sich in der Regel also viel leichter vom überlebenden Ehegatten stemmen.

Seite zwei: Geschiedene Ehegatten

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