Diese Informationen sind in Textform bereitzustellen:
-> Erstinformation
-> Widerrufsbelehrung
Die Schriftform gilt für
-> Vollmachten
-> Beratungsdokumentation
-> „Echte“ Datenschutzerklärung zur Weitergabe an Dritte (Pools, Nachfolger)
-> Beratungsverzicht (immer mit Warnhinweis)
Vollmachten könnten zwar grundsätzlich formfrei erteilt werden, aber gegebenenfalls könne der Versicherer die Vorlage eines Originals verlangen – daher sei auch hier die Schriftform empfehlenswert.
Der Rechtsexperte weist darauf hin, dass die Schriftform zum Systembruch im Onlinevertrieb führt, da diese Dokumente vom Kunden eigenhändig unterzeichnet vorliegen müssten.
Er betont, dass „richtige“ Vollmachtsurkunden, „echte“ Datenschutzerklärungen und Verzichtserklärungen ausnahmslos in Schriftform vorzuliegen haben. (nl)
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