Gesundheitsfragen: Bei Falschangabe des Vertreters greift BU-Schutz

Knackpunkt in dem Fall sei, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter mündlich von seinen Erkrankungen und Arztbesuchen erzählt hatte. Da der Vertreter im Lager des Versicherers steht bedeute dies, dass „was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist“.

Antragsteller hat Anzeigeobliegenheit erfüllt

Habe der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen, so habe der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gegenüber dem Versicherer erfüllt.

Es sei schwer nachzuvollziehen, dass der Vertreter, trotz der ihm vom Versicherungsnehmer gegebenen Informationen (Arztbesuche wegen Rückenbeschwerden), alle Kästchen der Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet habe.

Laut BGH weist dies darauf hin, dass der Versicherungsagent „die unzutreffenden Angaben im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss machte.“ (nl)

Foto: Shutterstock


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