Werden die Gesundheitsfragen bei einem Antrag für eine private Krankenversicherung (PKV) nicht eindeutig hervorgehoben oder gibt es Zweifel an der Wirksamkeit der Belehrung durch den Versicherungsvertreter, besteht der Versicherungsschutz weiter wenn die PKV diesen aufkündigen will.
Ein Versicherungsnehmer hatte mit einer PKV einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen.
Aufgrund von gewissen Vorerkrankungen des Versicherten, die bei den Gesundheitsfragen unerwähnt blieben, wollte der Versicherer den Vertrag wieder aufkündigen.
Räumlicher Zusammenhang fehlt
In seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az.: 12 U 53/15) gibt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe dem Versicherten Recht. Dabei betont es zwei zentrale Punkte.
Erstens sei der Versicherungsnehmer „nach Paragraf 19 Abs. 5 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden“.
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Die Gesundheitsfragen folgten erst auf der vierten Seite des Antragsformulars. Aus diesem Grund würde bereits der erforderliche räumliche Zusammenhang zu den Gesundheitsfragen fehlen, da sich der erste Hinweis auf die vorvertragliche Anzeigepflicht bereits auf der ersten Seite des Formulars befinde.
Zudem werde die Hervorhebungsfunktion entwertet, wenn sehr viele Textteile hervorgehoben sind.
Beratungssituation nicht optimal
Zweitens lasse die Beratungssituation mit dem Versicherungsvertreter an der Wirksamkeit der Belehrung zweifeln. Dieser habe den kompletten Antrag nicht vorgelesen, außerdem sei fraglich, ob er die Versicherungsnehmerin nachdrücklich auf die Anzeigepflicht hingewiesen habe.
Somit bestehe die PKV der Klägerin zu unveränderten Bedingungen fort. (nl)
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