Gewerbesteuer-Wolken über deutschen Solarfonds

Als ob die angekündigte Kürzung der Vergütungssätze für deutsche Fotovoltaikanlagen nicht unangenehm genug wäre, drohen den hiesigen Solarfondsgesellschaften weitere Beschränkungen ihrer Einkünfte: Der Gesetzgeber erwägt, die Gewerbesteuerpflicht von Windenergie- auf Solarfonds auszudehnen. Die Gesellschaften müssten dann anteilig an die Gemeinde Gewerbesteuer zahlen, in der sich die Anlage befindet.

Wolken_SolarZum Hintergrund: Mit Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2009 wurde für die Standortgemeinden von Windkraftanlagen eine Beteiligung an der Gewerbesteuer eingeführt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Münchener Bundesfinanzhofes vom 4. April 2007 (Az.: I R 23/06). Darin hatten die Richter eine Änderung der Aufteilung der Gewerbesteuer zwischen dem jeweiligen Firmensitz des Windkraftanlagenbetreibers und der Gemeinde, in der sich die Windkraftanlage befindet in der Weise angeordnet. Danach wurde die Standortgemeinde völlig von der Gewerbesteuerbeteiligung ausgeschlossen und nicht länger zur Hälfte einbezogen. Dadurch entfiel für viele Gemeinden der finanzielle Anreiz, geeignete Flächen für Windkraftanlagen auszuweisen.

Paragraph 29 Abs. 1 GewStG (Gewerbesteuergesetz) regelt, dass die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines besonderen Aufteilungsmaßstabs zu 30 Prozent nach den Arbeitslöhnen und zu 70 Prozent nach dem Sachvermögen auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt wird.

Der deutsche Gesetzgeber erwägt nun,  dass in Paragraf 29 Abs. 1 Nr. 2 EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) neben „Windenergie“ auch die „zur Erzeugung von Strom aus solare Strahlungsenergie nach § 32 Abs. 2 und 3 EEG eingefügt wird. Dieses würde dazu führen, dass geschlossene Solarenergiefonds künftig anteilig an die Gemeinde, in welcher sich die Anlage befindet, Gewerbesteuer entrichten müssten.

Bisher zahlen die Fonds vorrangig nur dort Gewerbesteuer, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Bei einer künftigen Aufteilung nach Paragraf 29 GewStG würde also 70 Prozent der Gewerbesteuer an die Gemeinde zu zahlen sein, in der sich die Anlage befindet. Mit 30 Prozent würde die Wahl einer günstigen Gemeinde für den Sitz der Gesellschaft kaum noch eine Rolle spielen.

Zur Begründung führt der mit der Gesetzesvorlage befasste Bundesrat aus, dass es im Interesse der Umweltpolitik ist, auch für Solarenergieanlagen eine gerechte Aufteilung der Gewerbesteuer auf die beteiligten Gemeinden zu erreichen. Ließe man die Standortgemeinden bei Freiflächen-Solaranlagen außen vor, würde deren Bereitschaft sinken, solche Freiflächen zur Nutzung auszuweisen, da die Bereitschaft die damit verbundenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild bei Bau und Betrieb hinzunehmen.

Da jedoch der Ausbau erneuerbarer Energie aus Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie in den umweltpolitischen Leitlinien der Bundesregierung vorgesehen ist, sei eine entsprechende Gleichbehandlung mit Windanlagenbetreibern geboten, soweit die Sachverhalte bei Solarenergiebetreibern diesen entsprächen. „Diese Gesetzesänderung kann sich auf die Fondsrenditen von Anlegern geschlossener Solarfonds auswirken, wenn eine Anrechnung der Gewerbesteuer bei der persönlichen Einkommensteuerschuld nicht in voller Höhe erfolgen kann, beispielsweise wenn der Anleger ein geringes Gesamteinkommen hat und die Hebesätze der betroffenen Gemeinden über 380 Prozent liegen“, gibt Rechtsanwältin Julia Franziska Krasser von der Nürnberger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner zu bedenken. (af)

Foto: Shutterstock

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