Weihnachtsgeschenk vom Bundesfinanzministerium (BMF): Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer schnell handelt, kann noch für 2016 erheblich Steuern sparen.
Gastbeitrag von Markus Keller, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH
Am 9. Dezember 2016 hat das BMF ausführlich zur Frage des Rentenalters in Pensionszusagen Stellung genommen. Wie üblich sind die Ausführungen kompliziert und lassen einige Zweifelsfragen offen. Hier ein kurzer Überblick.
Bei jüngeren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern mit einem vertraglich vereinbarten Rentenalter von 65 Jahren müssen die Rückstellungen nach den Einkommensteuerrichtlinien bisher trotzdem auf ein Alter von 67 Jahren berechnet werden. Diese Forderung gibt das BMF nun mit sofortiger Wirkung auf und erlaubt den Unternehmen auch das frühere Rentenalter von 65 Jahren heranzuziehen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der künftige Bewertungsansatz muss je nach Bilanzstichtag bis Ende 2018 festgelegt werden. Ab dann kann dieser nicht mehr geändert werden.
Zusätzliche Liquidität
Unternehmen, die in diesem Jahr hohe Gewinne eingefahren haben, sollten bei der Bewertung sofort auf das vertraglich vereinbarte Rentenalter von 65 Jahren abstellen. Bei Berechnung der Rückstellungen auf ein Alter von 65 Jahren steigen die Rückstellungen um bis zu 20 Prozent. Das bringt zusätzliche Liquidität, die zum Beispiel zur Schließung von Finanzierungslücken verwendet werden kann.
Wer allerdings schnell noch das Rentenalter von 65 Jahren nutzen möchte, dem macht das BMF einen Strich durch die Rechnung. Neue Zusagen, die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ab dem 9. Dezember 2016 auf ein geringeres Endalter als 67 Jahren erteilt werden, führen generell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das wird sicherlich auch bei einer wesentlichen Änderung bestehender Zusagen anzuwenden sein.
Das generelle Mindestalter von 67 Jahren gilt für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zukünftig auch für Unterstützungskassen. Es sei denn, der GGF kann nachweisen, dass ein geringeres Endalter fremdüblich ist. Und das dürfte in der Praxis schwerfallen.
Seite zwei: Verdeckte Gewinnausschüttung droht