GKV-Bonusprogramm: Nichts tun und Steuern sparen

GKV-Versicherte, die an einem Bonusprogramm in Form einer Kostenerstattung teilnehmen, können von Steuerersparnissen profitieren. In einer aktuellen Pressemitteilung führt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aus, wie diese geltend gemacht werden können.

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GKV-Versicherte erhalten im Laufe des Jahres 2017 eine Bescheinigung von ihrer Krankenkasse, die beim jeweiligen Finanzamt einzureichen ist.

In einem Urteil vom 1. Juni 2016 (AZ.: X R 17/15) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Rahmen eines Bonusprogramms nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in der Einkommenssteuererklärung mindern.

Krankenkasse übermittelt Bescheinigung

Bei den Bonuszahlungen handele es sich nämlich um „eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen“.

In einer aktuellen Pressemitteilung führt das BMF aus, wie Versicherte, die die von dem Urteil betroffene Bonusvariante nutzen, von der Steuerersparnis profitieren.

Demnach müssten die Versicherungsnehmer nichts weiter tun. Sie würden im Laufe des Jahres 2017 eine Bescheinigung von ihrer Krankenkasse zugesendet bekommen, die beim jeweiligen Finanzamt einzureichen sei. Dies würde dann die Prüfung und gegebenenfalls eine Anpassung der Einkommensteuer-festsetzung zugunsten des Steuerzahlers vornehmen. (nl)

Foto: Shutterstock


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