Vermittlung von Goldprodukten vs. Ausschließlichkeitsvereinbarung

Immer mehr Vermittler nehmen auch Goldprodukte in ihr Portfolio auf. Während dies bei Versicherungsmaklern unproblematisch ist, kann die Goldvermittlung durch Vertreter gegen die gesetzlichen Ausschließlichkeitsverpflichtungen verstoßen.

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis

Rechtsanwalt Stephan Michaelis
Rechtsanwalt Stephan Michaelis: „Der vertraglich vollkommen ungebundene Versicherungsmakler kann selbstverständlich frei entscheiden, welche Produktpalette er an seine potenziellen Kunden vermitteln möchte, solange er die gewerberechtlichen Erlaubnisse vorhält. Anders sieht es aber schon aus, wenn ein Versicherungsmakler als Handelsvertreter für einen anderen Versicherungsmakler tätig ist.“

Viele Versicherungsvermittler „entdecken“ sogenannte Goldprodukte als ein interessantes Produkt für die eigene oder potenzielle Kundschaft. Auf den ersten Blick wird Gold in ganz unterschiedlichen Produkten angeboten.

Vom bloßen Verkauf und der Übergabe eines Goldnuggets bis hin zu sogenannten Goldzertifikaten, Goldanleihen oder ähnlichen Beteiligungsmodellen, die nach Paragraf 34f GewO gegebenenfalls auch eine entsprechende Gewerbeerlaubnis für den Vermittler bedürfen. Die „Goldvermittlung“ kann sowohl erlaubnisfrei als auch erlaubnispflichtig ausgestaltet sein.

Dennoch handelt es sich nicht um ein Versicherungsprodukt, so dass die Gewerbeerlaubnis für den Versicherungsvermittler aus Paragraf 34d GewO nicht greift. Sollte sich der Versicherungsschutz aus der Pflichthaftpflichtversicherung auch nur auf die Vermittlung von Versicherungen beziehen, so sollte der Vermittler schon dahingehend gewarnt sein, dass seine Vermittlungsleistung in der Regel nicht von seinem Versicherungsschutz umfasst ist.

Goldvermittlung als Nebentätigkeit

Im Einzelfall kann dies natürlich auch in einem umfassenden Deckungskonzept für den Versicherungsvermittler ausdrücklich erweiternd eingeschlossen sein. Darf der Versicherungsvermittler denn nun Goldprodukte vermitteln, weil diese Tätigkeit ja eigentlich nicht zur Versicherungsvermittlung gehört? Hat der Versicherungsvermittler gegebenenfalls einen Anspruch darauf, neben seinen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen auch Goldprodukte als Nebentätigkeit zu vermitteln?

Der vertraglich vollkommen ungebundene Versicherungsmakler kann selbstverständlich frei entscheiden, welche Produktpalette er an seine potenziellen Kunden vermitteln möchte, solange er die gewerberechtlichen Erlaubnisse vorhält. Anders sieht es aber schon aus, wenn ein Versicherungsmakler als Handelsvertreter für einen anderen Versicherungsmakler tätig ist.

Hier bedarf es keiner vertraglichen Regelungen. Denn für Handelsvertreter besteht bereits ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dies erfasst jede Tätigkeit, die geeignet ist, die Interessen des Unternehmens zu beeinträchtigen. Die Reichweite des Wettbewerbsverbotes beurteilt sich aus der Sicht des potenziellen Kunden.

Seite zwei: Keine eigenmächtige Erweiterung der Produktpalette

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