GPC Law: Alte-Hasen-Regel mit Tücken

In diesen Fällen muss, auch wenn eine Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c GewO vor Beginn des Jahres 2006 vorlag, eine Sachkundeprüfung oder eine bestimmte Aus- oder Fortbildung nachgewiesen werden. Goerz bringt es auf den Punkt: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen“.

Noch problematischer sei, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte eingereicht wurden. „Da viele Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, so Goerz.

Vermittler auf die das zutreffe, könnten deshalb auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die „Alte-Hasen-Regel“ zu sichern. „Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die MaBV vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter bestehen. Somit müsse es grundsätzlich auch möglich sein, gegebenenfalls für mehrere Jahre, die Berichte nachzureichen.

Nachreichen von Prüfberichten wird teuer

„Ein Nachreichen von Prüfberichten bringt weitreichende Konsequenzen mit sich“, so Goerz weiter. Nach Ansicht des Berliner Anwaltes kann bei einer Nachreichung der Prüfberichte schnell ein vierstelliger Betrag zusammen kommen. Denn einerseits müssen die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen müsse.

Wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt werde, so sei dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu fünftausend Euro geahndet werden könne. Bei der Festsetzung des Bußgeldes würde verschärfend berücksichtigt werden, dass die Prüfberichte für mehrere Jahre nicht vorgelegt wurden.

Eine Gewerbeerlaubnis könne zudem entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig ist. Als unzuverlässig gelte in erster Linie, wer ein Vermögensdelikt begangen hat. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts könne sich aber auch aus anderen Gründen ergeben.

Beispielsweise bei einer wiederholten Weigerung Prüfberichte abzugeben. „Ein solcher Fall ist bereits höchstrichterlich entschieden worden.“ so Goerz und verweist auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahre 1996 (Az. 8 UE 3817/95). „In solchen Fällen sollte das weitere Vorgehen unbedingt mit einem Anwalt abgestimmt werden, um die Situation nicht zu verschlimmbessern“, rät der Geschäftsführer der GPC Law.

Vermittler, die wissen wollen, ob sie über eine ausreichende Qualifikation im Zuge der Regulierung verfügen, können einen Online-Qualifikations-Check machen. Diesen bietet der Berliner Schulungsanbieter Going Public kostenlos und ohne Registrierung an. Der Check wird ständig aktualisiert – auch die Alte-Hasen-Regel ist bereits berücksichtigt. Den Check erreichen Vermittler und Berater über die Homepage des Bildungsanbieters. (ks)

Foto: Cash.

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