GPC Law befürchtet Austrocknung des Zweitmarktgeschäfts

Die Berliner Anwaltskanzlei GPC Law sieht die Gefahr, dass ab dem Jahreswechsel das Zweitmarktgeschäft mit Vermögensanlagen ausgetrocknet wird.

Auch die Bafin weise auf die "Trockenlegung" hin, so GPC Law
Auch die Bafin weise aktuell auf die „Trockenlegung“ des Zweitmarktgeschäfts hin, so GPC Law

Demnach ist der freie Vertrieb ab 2017 von der Vermittlung von Zweitmarktanteilen ausgeschlossen. Die Gesetzesänderung selbst wurde bereits im Mai mit dem ersten Finanzmarkt-Novellierungsgesetz beschlossen. Das Zweitmarktgeschäft bedarf demnach künftig einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Die Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung reicht dann nicht mehr aus.

„Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) legte nun nach und weist den Markt in einer aktuellen Veröffentlichung auf diese ‚Trockenlegung‘ hin“, so die Mitteilung von GPC Law. Die Behörde hatte am Montag ein Merkblatt zu der Thematik veröffentlicht.

„Weitere klare Verschärfung“

„Die Gesetzesänderung ist eine weitere klare Verschärfung für Vermittler von Kapitalanlagen. Die Beratung zu und Vermittlung von Vermögensanlagen im Zweitmarktgeschäft war bisher erlaubnisfrei“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law. „Vor dem Hintergrund, dass Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen, ist das ein wenig nachvollziehbarer Eingriff des Gesetzgebers“, so Korn weiter.

Bei der Verschärfung allein bleibe es aber nicht. „Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt. Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, können daher ohne Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG ihr Geschäft einstellen“, urteilt der Anwalt.

Kaum Zeit für KWG-Erlaubnis

„Das Gesetz wurde erst am 1. Juli 2016 veröffentlicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Betroffenen in den wenigen verbleibenden Monaten bis Jahresende die Erteilung einer entsprechenden KWG-Erlaubnis erreichen können, selbst wenn diese eine solche beantragen wollen“, so Korn.

Wer einen „gebrauchten“ Fondsanteil am Zweitmarkt verkaufen will, kann allerdings beruhigt sein: Unter anderem die wichtigste Zweitmarktplattform, die Fondsbörse Deutschland, verfügt bereits über eine Erlaubnis nach dem KWG und wird ihr Geschäft demnach auch nach dem Jahreswechsel fortsetzen können. Der Verkauf über einen freien Finanzdienstleister ist dann jedoch nicht mehr erlaubt. (sl)

Foto: Shutterstock

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