Green City Kraftwerkspark II zahlt doch aus, bleibt aber in Not

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Symbolbild

Die Anleger von Namensschuldverschreibungen des Green City Energy Kraftwerkspark II sollen die heute fälligen Zinszahlungen nun doch fristgerecht erhalten. Sie müssen aber weiterhin um den Bestand ihrer Anlage bangen.

Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG wird die Zahlung der am 30. Dezember 2021 fälligen Zinsen aus den Namensschuldverschreibungen fristgerecht anweisen, teilte das Unternehmen mit Datum 27. Dezember mit.

Die Gesellschaft befinde sich aber weiterhin in einer finanziellen Krise und könnte möglicherweise drohend zahlungsunfähig sowie möglicherweise überschuldet werden. „Dies könnte weiterhin den Bestand der Gesellschaft in Frage stellen“, so die Pflichtmitteilung der Emittentin, die auch die BaFin auf ihrer Website veröffentlicht hat.

In der vergangenen Woche (21. Dezember) hatte die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – ebenfalls per Pflichtmitteilung nach Paragraf 11a VermAnlG – auf die Schieflage hingewiesen. Demnach waren die Zahlungen der am 30. Dezember 2021 fälligen Zinsen aus den Namenschuldverschreibungen noch nicht gesichert. „Ursächlich hierfür ist, dass Zahlungen von Konzerngesellschaften auf Darlehensrückzahlungsansprüche nicht gesichert sind“, hieß es in der Mitteilung.

Verschiedene Restrukturierungskonzepte in Prüfung

Dies könnte den Bestand der Gesellschaft und damit auch die Rückzahlung der Namensschuldverschreibungen in Frage stellen. Die Unternehmensgruppe prüfe unter Einbeziehung der Gesellschaft aktuell verschiedene Restrukturierungskonzepte einschließlich einer möglichen Anleiherestrukturierung bei der Gesellschaft.

Die Mitteilungen beziehen sich auf Namensschuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A und Tranche B, die das Unternehmen ab November 2013 (Prospektnachträge im Januar 2014 und September 2015) platziert hat.

Die Emittenten von Vermögensanlagen sind auch nach Abschluss der Platzierung gesetzlich verpflichtet, „jede Tatsache (…) zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“. Die Mitteilungen werden auch über die Website der BaFin bekannt gemacht. Es ist jedoch anzunehmen, dass nur wenige der betroffenen Emittenten dieser unangenehmen Pflicht nachkommen.

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