Grippe & Co.: Was bei Krankheit im Job zu beachten ist

„Da im Entgeltfortzahlungsgesetz von Kalendertagen und nicht Arbeitstagen die Rede ist, bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die am Freitag bis einschließlich am darauffolgenden Montag arbeitsunfähig sind, dann bereits am Montag das ärztliche Attest vorlegen müssen, sonst kann eine Abmahnung drohen“, warnt Nier.

Arbeits- und Tarifverträge beachten

Der Arbeitgeber kann außerdem auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer verlangen. Dies lässt das Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich zu und auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte dies.

Daher empfiehlt Nier Arbeitnehmern unbedingt noch einmal einen Blick in den aktuellen Arbeitsvertrag oder etwa bestehende geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zu werfen, um sich über eventuell abweichende Regelungen zum Entgeltfortzahlungsgesetz zu vergewissern.

Seite drei: Wie lang muss der Arbeitgeber zahlen?

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